Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2007
HG 2007§ 12 Personalwirtschaftliche Regelungen
(1) Zur Einhaltung der Globalsummen für Personalausgaben
aufgrund der gültigen Personalbedarfsplanung des Landes Brandenburg sind
die Ressorts verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Einsparung von Stellen
und Personalausgaben zu nutzen. Dazu können abweichend von § 50 Abs.
1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung auch Mittel und Planstellen umgesetzt
werden, ohne dass Aufgaben von einer Verwaltung auf eine andere Verwaltung
übergehen. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.
(2) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 422
für Stellen der Beamten auf Probe bis zur Anstellung und zu den Titeln der
Gruppen 425 und 426 sind hinsichtlich der zulässigen Zahl der für die
einzelnen Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen ausgebrachten Stellen
verbindlich. Die den Wirtschaftsplänen der Landesbetriebe nach § 26
der Landeshaushaltsordnung beigefügten Stellenübersichten sind
verbindlich. Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen von der
Verbindlichkeit der Stellenpläne für die Landesbetriebe zulassen.
(3) Abweichend von § 49 der Landeshaushaltsordnung
können auf Planstellen auch beamtete Hilfskräfte, Angestellte,
Arbeiter und auf Stellen für Angestellte auch Arbeiter geführt
werden. Auf Stellen für Arbeiter dürfen auch Angestellte geführt
werden.
(4) Einnahmen aus Zuschüssen für die berufliche
Eingliederung Behinderter und für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
fließen den entsprechenden Ansätzen für Personalausgaben zu.
Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnahmen den Ausgaben bei
folgenden Titeln – einschließlich den entsprechenden Titeln –
in Titelgruppen zu:
Gruppen 425 und 426 aus Erstattungen der Förderleistungen der
Bundesagentur für Arbeit in Bezug auf das Altersteilzeitgesetz,
Gruppen 422, 425, 426, 441, 443 und 446 aus Schadensersatzleistungen
Dritter.
(5) Planstellen und Stellen können für
Zeiträume, in denen Stelleninhaber vorübergehend nicht oder nicht
vollbeschäftigt sind, innerhalb des jeweiligen Einzelplans im Umfang der
nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die
Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und Kräften in zeitlich
befristeten Arbeitsverträgen in Anspruch genommen werden.
(6) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,
Planstellen für Lehrkräfte zur Besetzung mit Beamten, für die
die Einstufung nach den Brandenburgischen Besoldungsordnungen nicht gilt, nach
Maßgabe des Bundesbesoldungsgesetzes zu heben.
(7) Ausgaben für Prämien und Abfindungen können
im Falle des freiwilligen Ausscheidens von Beamten, Angestellten und Arbeitern
unter der Voraussetzung geleistet werden, dass sie der Umsetzung von
Maßnahmen der Personaleinsparung nach der gültigen
Personalbedarfsplanung des Landes Brandenburg dienen. Das Nähere regelt
das Ministerium der Finanzen.