Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2007

HG 2007

§ 12 Personalwirtschaftliche Regelungen

(1) Zur Einhaltung der Globalsummen für Personalausgaben

aufgrund der gültigen Personalbedarfsplanung des Landes Brandenburg sind

die Ressorts verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Einsparung von Stellen

und Personalausgaben zu nutzen. Dazu können abweichend von § 50 Abs.

1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung auch Mittel und Planstellen umgesetzt

werden, ohne dass Aufgaben von einer Verwaltung auf eine andere Verwaltung

übergehen. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.

(2) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 422

für Stellen der Beamten auf Probe bis zur Anstellung und zu den Titeln der

Gruppen 425 und 426 sind hinsichtlich der zulässigen Zahl der für die

einzelnen Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen ausgebrachten Stellen

verbindlich. Die den Wirtschaftsplänen der Landesbetriebe nach § 26

der Landeshaushaltsordnung beigefügten Stellenübersichten sind

verbindlich. Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen von der

Verbindlichkeit der Stellenpläne für die Landesbetriebe zulassen.

(3) Abweichend von § 49 der Landeshaushaltsordnung

können auf Planstellen auch beamtete Hilfskräfte, Angestellte,

Arbeiter und auf Stellen für Angestellte auch Arbeiter geführt

werden. Auf Stellen für Arbeiter dürfen auch Angestellte geführt

werden.

(4) Einnahmen aus Zuschüssen für die berufliche

Eingliederung Behinderter und für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen

fließen den entsprechenden Ansätzen für Personalausgaben zu.

Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnahmen den Ausgaben bei

folgenden Titeln – einschließlich den entsprechenden Titeln –

in Titelgruppen zu:

Gruppen 425 und 426 aus Erstattungen der Förderleistungen der

Bundesagentur für Arbeit in Bezug auf das Altersteilzeitgesetz,

Gruppen 422, 425, 426, 441, 443 und 446 aus Schadensersatzleistungen

Dritter.

(5) Planstellen und Stellen können für

Zeiträume, in denen Stelleninhaber vorübergehend nicht oder nicht

vollbeschäftigt sind, innerhalb des jeweiligen Einzelplans im Umfang der

nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die

Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und Kräften in zeitlich

befristeten Arbeitsverträgen in Anspruch genommen werden.

(6) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,

Planstellen für Lehrkräfte zur Besetzung mit Beamten, für die

die Einstufung nach den Brandenburgischen Besoldungsordnungen nicht gilt, nach

Maßgabe des Bundesbesoldungsgesetzes zu heben.

(7) Ausgaben für Prämien und Abfindungen können

im Falle des freiwilligen Ausscheidens von Beamten, Angestellten und Arbeitern

unter der Voraussetzung geleistet werden, dass sie der Umsetzung von

Maßnahmen der Personaleinsparung nach der gültigen

Personalbedarfsplanung des Landes Brandenburg dienen. Das Nähere regelt

das Ministerium der Finanzen.

§ 11 § 13