Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2007

HG 2007

§ 13 Besondere Regelungen für Planstellen und Stellen

(1) Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen,

können nach ihrem Freiwerden mit Schwerbehinderten wiederbesetzt werden,

wenn die gesetzliche Pflichtquote gemäß § 71 des Neunten Buches

Sozialgesetzbuch bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht

wird. Mit Ausscheiden des Schwerbehinderten aus dieser Planstelle oder Stelle

fällt diese weg, wenn sie nicht wieder mit einem Schwerbehinderten besetzt

wird oder die Pflichtquote zu diesem Zeitpunkt erreicht ist.

(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt

zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn

die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht

rechtzeitig frei wird; in diesem Fall fällt die nächste freiwerdende

Planstelle oder Stelle der betreffenden oder nächsthöheren

Besoldungs- oder Vergütungsgruppe innerhalb des Einzelplans weg.

(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit

Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages

Planstellen und Stellen für Angestellte und Arbeiter zusätzlich

auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares, auf andere Weise nicht zu

befriedigendes Bedürfnis besteht.

(4) Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen können

nach Änderungen im Besoldungs- oder Tarifrecht Planstellen- und

Stellenveränderungen vorgenommen werden. Stellenveränderungen sind

mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen auch dann möglich, wenn

tarifrechtliche Ansprüche bestehen.

(5) Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.

§ 12 § 14