Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2007
HG 2007§ 2 Kreditermächtigungen
(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur
Deckung von Ausgaben im Haushaltsjahr 2007 Kredite bis zur Höhe von 560
000 000 Euro aufzunehmen.
(2) Der Kreditermächtigung nach Absatz 1 wachsen die
Beträge zur Tilgung von in den Haushaltsjahr 2007 fällig werdenden
Krediten zu, deren Höhe sich aus den Finanzierungsübersichten ergibt.
(3) Über die Kreditermächtigung nach Absatz 1 hinaus
darf das Ministerium der Finanzen zur Vorfinanzierung von Ausgaben, die aus den
Fonds der Europäischen Union nachträglich erstattet werden, Kredite
bis zur Höhe von insgesamt 200 000 000 Euro aufnehmen. Die nach Satz 1
aufgenommenen Kredite sind mit den Erstattungen aus den Strukturfonds zu
tilgen.
(4) Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann das Ministerium der
Finanzen auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Begrenzung von
Zinsänderungsrisiken, der Erzielung günstigerer Konditionen und
ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. Das
Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Darlehen vorzeitig zu tilgen
oder Kredite mit unterjähriger Laufzeit aufzunehmen, soweit dies im Zuge
von Zinsanpassungen oder zur Erlangung günstigerer Konditionen notwendig
wird. Die Kreditermächtigung nach Absatz 1 erhöht sich in Höhe
der nach Satz 2 getilgten Beträge. Diese Ermächtigung gilt auch
für die im Wirtschaftsplan des Landeswohnungsbauvermögens vorgesehene
Kreditaufnahme.
(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab
Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Ermächtigung des
nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 8 vom Hundert des
in § 1 Satz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Die hiernach
aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten
Haushaltsjahres anzurechnen.
(6) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage,
den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen
Erfordernissen zu bestimmen.
(7) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur
Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft im
Haushaltsjahr 2007 bis zur Höhe von 12 vom Hundert des in § 1 Satz 1
festgestellten Betrages zuzüglich der nach Absatz 1 noch nicht in Anspruch
genommenen Kreditermächtigungen Kassenverstärkungsmittel aufzunehmen.
Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung
wiederholt in Anspruch genommen werden.