Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2007
HG 2007§ 3 Bürgschaften und Rückbürgschaften
(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr
2007 Bürgschaften für Kredite an die Wirtschaft und die freien Berufe
sowie die Land- und Forstwirtschaft bis zur Höhe von insgesamt 200 000 000
Euro zu übernehmen.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr
2007 Bürgschaften bis zur Höhe von 620 000 000 Euro zur Absicherung
von Krediten für den Ausbau des Flughafens Schön efeld zum Flughafen
Berlin Brandenburg International – höchs tens jedoch 37 vom Hundert
des abzusichernden Kreditvolumens entsprechend dem Anteil des Landes
Brandenburg an der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH – zu
übernehmen.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr
2007 Bürgschaften für Kredite zur Förderung des Wohnungsbaus und
des Stadtumbaus bis zur Höhe von 70 000 000 Euro zu übernehmen.
(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr
2007 zur Absicherung von Krediten an Dritte für Investitionen des Landes
im Rahmen von Sonderfinanzierungen nach § 8 Bürgschaften oder
Sicherheitserklärungen bis zu einer Höhe von 30 000 000 Euro
zugunsten der Investitionsbank des Landes Brandenburg oder der finanzierenden
Einrichtungen zu übernehmen.
(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr
2007 Bürgschaften im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren
Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen im Land
Brandenburg, bis zur Höhe von 15 000 000 Euro zu übernehmen.
Überschreitet die aufgrund dieser Ermächtigung zu übernehmende
Bürgschaft im Einzelfall den Betrag von 5 000 000 Euro, bedarf es der
Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages.
(6) Bürgschaften gemäß den Absätzen 1 bis
4 dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren
Rückzahlung durch den Schuldner bei normalem wirtschaftlichen Ablauf
innerhalb der für den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine
erwartet werden kann.