Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2007
HG 2007§ 7 Besondere Regelungen für den Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB)
(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach
Bestätigung des Wirtschaftsplans für den Landesbetrieb Einnahmen,
Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und Stellen in den
Landesbetrieb umzusetzen, soweit weitere Liegenschaften in die Teilnahme am
Vermieter-Mieter-Modell überführt werden.
(2) Die Ansätze bei den Titeln 518 25 sind bis zum
Abschluss der jeweiligen Mietverträge mit dem BLB gesperrt. Von dieser
Sperre sind Ausgaben nicht erfasst, die im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung
der Liegenschaften stehen.
(3) Nicht veranschlagte Ausgaben für Mieten nach dem
Vermieter-Mieter-Modell bei den Titeln 518 25 stellen keine Mehrausgaben nach
§ 37 der Landeshaushaltsordnung dar. Sie können vom Ministerium der
Finanzen zugelassen werden, wenn sie durch Minderausgaben oder Mehreinnahmen an
anderer Stelle gedeckt sind.
(4) Die Ansätze des Titels 514 25 sind innerhalb des
jeweiligen Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Ebenso sind die
Ansätze des Titels 518 25 innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig
deckungsfähig.