Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2007

HG 2007

§ 7 Besondere Regelungen für den Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB)

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach

Bestätigung des Wirtschaftsplans für den Landesbetrieb Einnahmen,

Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und Stellen in den

Landesbetrieb umzusetzen, soweit weitere Liegenschaften in die Teilnahme am

Vermieter-Mieter-Modell überführt werden.

(2) Die Ansätze bei den Titeln 518 25 sind bis zum

Abschluss der jeweiligen Mietverträge mit dem BLB gesperrt. Von dieser

Sperre sind Ausgaben nicht erfasst, die im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung

der Liegenschaften stehen.

(3) Nicht veranschlagte Ausgaben für Mieten nach dem

Vermieter-Mieter-Modell bei den Titeln 518 25 stellen keine Mehrausgaben nach

§ 37 der Landeshaushaltsordnung dar. Sie können vom Ministerium der

Finanzen zugelassen werden, wenn sie durch Minderausgaben oder Mehreinnahmen an

anderer Stelle gedeckt sind.

(4) Die Ansätze des Titels 514 25 sind innerhalb des

jeweiligen Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Ebenso sind die

Ansätze des Titels 518 25 innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig

deckungsfähig.

§ 6 § 8