Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2007
HG 2007§ 6 Neue Steuerungsinstrumente im Bereich des Landtages, Verfassungsgerichts und Landesrechnungshofes
(1) Gegenseitig deckungsfähig sind innerhalb der
Einzelpläne 01, 13 und 14 die Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54,
ausgenommen die Ausgaben der Titel 514 25, 518 25 und der Gruppe 529 und der
Obergruppe 81. Werden die Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die
Ausgaben der Gruppe 529, und der Obergruppe 81 beim Jahresabschluss
unterschritten, kann der Betrag in Höhe der Unterschreitung einer
Rücklage zugeführt werden. Sofern es beim Jahresabschluss zu einer
Überschreitung kommt, kann der Betrag in Höhe der Überschreitung
in den nächsten Haushalt vorgetragen werden. Rücklagen aus dem
Vorjahr dürfen zur Verstärkung der entsprechenden Ausgaben verwendet
werden.
(2) Nicht verausgabte Mittel der Titelgruppe 99 – Kosten
für Datenverarbeitung – können bei Unterschreitung der
veranschlagten Ausgaben in Höhe der Unterschreitung einer Rücklage
zugeführt werden. Auf die Bildung dieser Rücklage ist Absatz 1 nicht
anzuwenden. Innerhalb der Titelgruppe 99 dürfen Einnahmen, die der
für Datenverarbeitung gebildeten Rücklage entnommen werden, zur
Deckung von Mehrausgaben verwendet werden.
(3) Für die Ausgaben der Hauptgruppe 4, mit Ausnahme der
Ausgaben der Gruppe 411 – Aufwendungen für Abgeordnete – im
Kapitel 01 010 und der Gruppe 432, wird innerhalb des jeweiligen Einzelplans
ein Personalbudget gebildet. Die Ausgaben sind innerhalb des Personalbudgets
gegenseitig deckungsfähig, davon ausgenommen sind die Ausgaben der Gruppe
453. Rücklagen aus dem Vorjahr dürfen zur Verstärkung der
Ausgaben verwendet werden; vorgezogene Entnahmen im Vorjahr sind durch
Minderausgaben im laufenden Haushaltsjahr auszugleichen. Wird das
Personalbudget beim Jahresabschluss über- oder unterschritten, kann der
Betrag bis zur Höhe der Über- oder Unterschreitung auf das
Personalbudget für den nächsten Haushalt vorgetragen werden.
(4) Die Ausgaben der Gruppe 453 sind innerhalb des jeweiligen
Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Das jeweilige Personalbudget ist
einseitig deckungsfähig zugunsten der Ausgaben der Gruppe 453. Die
Ausgaben der Gruppe 432 sind über alle Einzelpläne gegenseitig
deckungsfähig.
(5) Mehreinnahmen bei den Obergruppen 11 bis 13 können zur
Verstärkung der Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die
Ausgaben der Gruppe 529, und der Obergruppe 81 verwendet werden, wenn ein
verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine
wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird. Minderausgaben
beim Personalbudget können zur Verstärkung der in Satz 1 bezeichneten
Ausgaben im jeweiligen Einzelplan verwendet werden, soweit sich daraus keine
Überschreitung des Personalbudgets beim Jahresabschluss ergibt.