Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2007

HG 2007

§ 6 Neue Steuerungsinstrumente im Bereich des Landtages, Verfassungsgerichts und Landesrechnungshofes

(1) Gegenseitig deckungsfähig sind innerhalb der

Einzelpläne 01, 13 und 14 die Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54,

ausgenommen die Ausgaben der Titel 514 25, 518 25 und der Gruppe 529 und der

Obergruppe 81. Werden die Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die

Ausgaben der Gruppe 529, und der Obergruppe 81 beim Jahresabschluss

unterschritten, kann der Betrag in Höhe der Unterschreitung einer

Rücklage zugeführt werden. Sofern es beim Jahresabschluss zu einer

Überschreitung kommt, kann der Betrag in Höhe der Überschreitung

in den nächsten Haushalt vorgetragen werden. Rücklagen aus dem

Vorjahr dürfen zur Verstärkung der entsprechenden Ausgaben verwendet

werden.

(2) Nicht verausgabte Mittel der Titelgruppe 99 – Kosten

für Datenverarbeitung – können bei Unterschreitung der

veranschlagten Ausgaben in Höhe der Unterschreitung einer Rücklage

zugeführt werden. Auf die Bildung dieser Rücklage ist Absatz 1 nicht

anzuwenden. Innerhalb der Titelgruppe 99 dürfen Einnahmen, die der

für Datenverarbeitung gebildeten Rücklage entnommen werden, zur

Deckung von Mehrausgaben verwendet werden.

(3) Für die Ausgaben der Hauptgruppe 4, mit Ausnahme der

Ausgaben der Gruppe 411 – Aufwendungen für Abgeordnete – im

Kapitel 01 010 und der Gruppe 432, wird innerhalb des jeweiligen Einzelplans

ein Personalbudget gebildet. Die Ausgaben sind innerhalb des Personalbudgets

gegenseitig deckungsfähig, davon ausgenommen sind die Ausgaben der Gruppe

453. Rücklagen aus dem Vorjahr dürfen zur Verstärkung der

Ausgaben verwendet werden; vorgezogene Entnahmen im Vorjahr sind durch

Minderausgaben im laufenden Haushaltsjahr auszugleichen. Wird das

Personalbudget beim Jahresabschluss über- oder unterschritten, kann der

Betrag bis zur Höhe der Über- oder Unterschreitung auf das

Personalbudget für den nächsten Haushalt vorgetragen werden.

(4) Die Ausgaben der Gruppe 453 sind innerhalb des jeweiligen

Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Das jeweilige Personalbudget ist

einseitig deckungsfähig zugunsten der Ausgaben der Gruppe 453. Die

Ausgaben der Gruppe 432 sind über alle Einzelpläne gegenseitig

deckungsfähig.

(5) Mehreinnahmen bei den Obergruppen 11 bis 13 können zur

Verstärkung der Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die

Ausgaben der Gruppe 529, und der Obergruppe 81 verwendet werden, wenn ein

verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine

wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird. Minderausgaben

beim Personalbudget können zur Verstärkung der in Satz 1 bezeichneten

Ausgaben im jeweiligen Einzelplan verwendet werden, soweit sich daraus keine

Überschreitung des Personalbudgets beim Jahresabschluss ergibt.

§ 5 § 7