Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2010
HG 2010§ 3 Bürgschaften und Rückbürgschaften
(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr
2010 Bürgschaften für Kredite an die Wirtschaft, die freien Berufe und
Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege sowie die Land- und Forstwirtschaft
bis zur Höhe von insgesamt 200 000 000 Euro zu übernehmen.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr
2010 Bürgschaften für Kredite zur Förderung des Wohnungsbaus und des Stadtumbaus
bis zur Höhe von 10 000 000 Euro zu übernehmen.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr
2010 zur Absicherung von Krediten an Dritte für Investitionen des Landes im
Rahmen von Sonderfinanzierungen nach § 9 Bürgschaften oder
Sicherheitserklärungen bis zu einer Höhe von 30 000 000 Euro zugunsten der
Investitionsbank des Landes Brandenburg oder der finanzierenden Einrichtungen zu
übernehmen.
(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr
2010 Bürgschaften im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren
Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen im Land Brandenburg, bis zur Höhe
von 15 000 000 Euro zu übernehmen. Überschreitet die aufgrund dieser
Ermächtigung zu übernehmende Bürgschaft im Einzelfall den Betrag von 5 000 000
Euro, bedarf es der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des
Landtages.
(5) Bürgschaften gemäß den Absätzen 1 bis 3 dürfen nur für
Kredite übernommen werden, deren Rückzahlung durch den Schuldner bei normalem
wirtschaftlichem Ablauf innerhalb der für den einzelnen Kredit vereinbarten
Zahlungstermine erwartet werden kann.