Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2010

HG 2010

§ 3 Bürgschaften und Rückbürgschaften

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr

2010 Bürgschaften für Kredite an die Wirtschaft, die freien Berufe und

Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege sowie die Land- und Forstwirtschaft

bis zur Höhe von insgesamt 200 000 000 Euro zu übernehmen.

(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr

2010 Bürgschaften für Kredite zur Förderung des Wohnungsbaus und des Stadtumbaus

bis zur Höhe von 10 000 000 Euro zu übernehmen.

(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr

2010 zur Absicherung von Krediten an Dritte für Investitionen des Landes im

Rahmen von Sonderfinanzierungen nach § 9 Bürgschaften oder

Sicherheitserklärungen bis zu einer Höhe von 30 000 000 Euro zugunsten der

Investitionsbank des Landes Brandenburg oder der finanzierenden Einrichtungen zu

übernehmen.

(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr

2010 Bürgschaften im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren

Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen im Land Brandenburg, bis zur Höhe

von 15 000 000 Euro zu übernehmen. Überschreitet die aufgrund dieser

Ermächtigung zu übernehmende Bürgschaft im Einzelfall den Betrag von 5 000 000

Euro, bedarf es der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des

Landtages.

(5) Bürgschaften gemäß den Absätzen 1 bis 3 dürfen nur für

Kredite übernommen werden, deren Rückzahlung durch den Schuldner bei normalem

wirtschaftlichem Ablauf innerhalb der für den einzelnen Kredit vereinbarten

Zahlungstermine erwartet werden kann.

§ 2 § 4