Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2010

HG 2010

§ 4 Garantien und sonstige Gewährleistungen

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr

2010 im Interesse der Kapitalversorgung kleiner und mittelständischer

Unternehmen Garantien bis zur Höhe von 20 000 000 Euro für die Übernahme von

Kapitalbeteiligungen zu übernehmen. Diese Garantien können auch als

Rückgarantien gegenüber Kreditinstituten übernommen werden.

(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr

2010 Garantien zur Finanzierung von Film- und Fernsehproduktionen sowie

Projektentwicklungen im Medienbereich bis zur Höhe von 15 000 000 Euro zu

übernehmen.

(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, unter

Anrechnung auf die Ermächtigungen gemäß Absatz 1 und 2 Garantien zur

Finanzierung von Produktionen, Projektentwicklungen und Existenzgründungen im

Bereich der Kultur- und Kreativwirtschaft zu übernehmen.

(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr

2010 zur Absicherung von Risiken, die sich aus dem Betrieb von kerntechnischen

Anlagen und dem Umgang mit radioaktiven Stoffen in Forschungseinrichtungen des

Landes ergeben, Gewährleistung bis zur Höhe von 5 000 000 Euro zu übernehmen.

(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr

2010 zur Deckung des Haftpflichtrisikos von Zuwendungsempfängern des Landes aus

der Haftung für Leihgaben im Bereich Kunst und Kultur sowie für

wissenschaftliche Forschungsinstitute, die vom Bund und vom Land gemeinsam

getragen werden, Garantien bis zum Höchstbetrag von 5 000 000 Euro zu

übernehmen.

(6) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr

2010 zur Absicherung von Risiken, die sich aus der Tätigkeit der Ethikkommission

der Landesärztekammer Brandenburg nach § 7

Absatz 1 Heilberufsgeset z ergeben, Gewährleistungen bis zur Höhe von

5 000 000 Euro zu übernehmen.

(7) Haftungsfreistellungen und Garantien gemäß den

Absätzen 1 und 2 dürfen nur unter den in § 3 Absatz 5 genannten Voraussetzungen

übernommen werden.

§ 3 § 5