Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2010
HG 2010§ 4 Garantien und sonstige Gewährleistungen
(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr
2010 im Interesse der Kapitalversorgung kleiner und mittelständischer
Unternehmen Garantien bis zur Höhe von 20 000 000 Euro für die Übernahme von
Kapitalbeteiligungen zu übernehmen. Diese Garantien können auch als
Rückgarantien gegenüber Kreditinstituten übernommen werden.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr
2010 Garantien zur Finanzierung von Film- und Fernsehproduktionen sowie
Projektentwicklungen im Medienbereich bis zur Höhe von 15 000 000 Euro zu
übernehmen.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, unter
Anrechnung auf die Ermächtigungen gemäß Absatz 1 und 2 Garantien zur
Finanzierung von Produktionen, Projektentwicklungen und Existenzgründungen im
Bereich der Kultur- und Kreativwirtschaft zu übernehmen.
(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr
2010 zur Absicherung von Risiken, die sich aus dem Betrieb von kerntechnischen
Anlagen und dem Umgang mit radioaktiven Stoffen in Forschungseinrichtungen des
Landes ergeben, Gewährleistung bis zur Höhe von 5 000 000 Euro zu übernehmen.
(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr
2010 zur Deckung des Haftpflichtrisikos von Zuwendungsempfängern des Landes aus
der Haftung für Leihgaben im Bereich Kunst und Kultur sowie für
wissenschaftliche Forschungsinstitute, die vom Bund und vom Land gemeinsam
getragen werden, Garantien bis zum Höchstbetrag von 5 000 000 Euro zu
übernehmen.
(6) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr
2010 zur Absicherung von Risiken, die sich aus der Tätigkeit der Ethikkommission
der Landesärztekammer Brandenburg nach § 7
Absatz 1 Heilberufsgeset z ergeben, Gewährleistungen bis zur Höhe von
5 000 000 Euro zu übernehmen.
(7) Haftungsfreistellungen und Garantien gemäß den
Absätzen 1 und 2 dürfen nur unter den in § 3 Absatz 5 genannten Voraussetzungen
übernommen werden.