Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2010
HG 2010§ 8 Mehrausgaben, Komplementärmittel
(1) Der gemäß § 37 Absatz 1 Satz 4 der
Landeshaushaltsordnung festzulegende Betrag wird auf 7 500 000 Euro Landesmittel
festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen (§ 38 Absatz 1 Satz 3 der
Landeshaushaltsordnung) als Jahresbetrag. Überschreiten Mehrausgaben im
Einzelfall den Betrag von 5 000 000 Euro Landesmittel, bei
Verpflichtungsermächtigungen als jährlich fällig werdender Betrag, ist die
Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages einzuholen.
(2) Eines Nachtragshaushaltsgesetzes bedarf es zudem
nicht, wenn
Komplementärmittel von der Europäischen Union oder vom
Bund unvorhergesehen bereitgestellt werden, die eine zusätzliche anteilige
Finanzierung durch das Land erforderlich machen, oder
Umschichtungen innerhalb eines Fonds der Europäischen
Union oder zwischen den Fonds, einschließlich der Kofinanzierung durch das Land,
erforderlich sind.
In den Fällen des
Satzes 1 Nummer 2 bedarf es der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und
Finanzen, wenn die Umschichtungen im Einzelfall 5 000 000 Euro EU- und
Landesmittel, bei Verpflichtungsermächtigungen als jährlich fällig werdender
Betrag, überschreiten.
(3) Veranschlagte Landesmittel und
Verpflichtungsermächtigungen, die nicht mehr zur Kofinanzierung von Leistungen
Dritter für die gemäß Haushaltsplan vorgesehenen Zwecke erforderlich sind, sind
gesperrt. Die Aufhebung der Sperre bedarf der Zustimmung des Ministeriums der
Finanzen. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Vorfinanzierung von
Maßnahmen, für die die Leistung von Dritten vorgesehen ist, zuzulassen.
(4) Im Bereich der Fonds der Europäischen Union dürfen mit
Einwilligung des Ministeriums der Finanzen Mehrausgaben bis zur Höhe der
Minderausgaben aus Vorjahren geleistet werden, soweit die zugehörigen
Erstattungsanträge an die EU-Kommission bis spätestens zum II. Quartal des
Folgejahres gestellt werden oder die Mehrausgaben zur Kofinanzierung von Mitteln
aus den Fonds dienen.