Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2010
HG 2010§ 9 Sonderfinanzierungen
(1) Durch den Abschluss von Leasing-, Mietkauf- und
ähnlichen Verträgen (Sonderfinanzierungen) für Bauinvestitionen dürfen
Verpflichtungen zulasten künftiger Haushaltsjahre eingegangen werden. Diese
Befugnis gilt auch bei Umsetzung von Bauinvestitionen im Rahmen von Öffentlich
Privaten Partnerschaften, die auch die Betriebsphase umfassen
(Lebenszyklusansatz). Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages
Sonderfinanzierungen zuzulassen; § 38 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung bleibt
unberührt.
(2) Verpflichtungsermächtigungen für
Investitionsfinanzierungen dürfen abweichend von § 8 Absatz 1 bis zu der Höhe
überschritten werden, in der sie für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 benötigt
werden.
(3) Die Wirtschaftlichkeit von Sonderfinanzierungen ist in
jedem Einzelfall zu belegen.