Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2011

HG 2011

§ 10 Industrieansiedlungsverträge

Soweit die veranschlagten

Ausgaben bei voller Ausschöpfung der Deckungsfähigkeit und die

Verpflichtungsermächtigungen nicht ausreichen, Industrieansiedlungsverträge mit

finanziellen Verpflichtungen für das Land abzuschließen, ist das Ministerium für

Wirtschaft und Europaangelegenheiten ermächtigt, über

Industrieansiedlungsverträge zu verhandeln und - bei Zustimmung des Ministeriums

der Finanzen und nach Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen im

Benehmen mit dem Ausschuss für Wirtschaft des Landtages - zusätzliche

Verpflichtungen zulasten des Landes einzugehen.

§ 9 § 11