Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2011
HG 2011§ 9 Sonderfinanzierungen
(1) Durch
den Abschluss von Leasing-, Mietkauf- und ähnlichen Verträgen
(Sonderfinanzierungen) für Bauinvestitionen dürfen Verpflichtungen zulasten
künftiger Haushaltsjahre eingegangen werden. Diese Befugnis gilt auch bei
Umsetzung von Bauinvestitionen im Rahmen von Öffentlich Privaten
Partnerschaften, die auch die Betriebsphase umfassen (Lebenszyklusansatz). Das
Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Ausschusses für
Haushalt und Finanzen des Landtages Sonderfinanzierungen zuzulassen; § 38
Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(2) Verpflichtungsermächtigungen
für Investitionsfinanzierungen dürfen abweichend von § 8 Absatz 1 bis zu der
Höhe überschritten werden, in der sie für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1
benötigt werden.
(3) Die
Wirtschaftlichkeit von Sonderfinanzierungen ist in jedem Einzelfall zu belegen.