Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2011
HG 2011§ 13 Besondere Regelungen für Planstellen und Stellen
(1) Planstellen
und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, können nach ihrem Freiwerden mit
schwer behinderten Menschen wiederbesetzt werden, wenn die gesetzliche
Pflichtquote gemäß § 71 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bei den
Planstellen und Stellen in der Landesverwaltung nicht erreicht wird. In diesem
Fall ist der schwer behinderte Mensch auf der nächsten freiwerdenden Planstelle
oder Stelle der betreffenden oder nächsthöheren Besoldungs- oder Entgeltgruppe
innerhalb des Einzelplans zu führen. Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen
zulassen.
(2) Das
Ministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk
mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter
benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird; in diesem Fall ist der
Stelleninhaber auf der nächsten freiwerdenden Planstelle oder Stelle der
betreffenden oder nächsthöheren Besoldungs- oder Entgeltgruppe innerhalb des
Einzelplans zu führen.
(3) Das
Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Ausschusses für
Haushalt und Finanzen des Landtages Planstellen für Beamte, Richter und Stellen
für Arbeitnehmer zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares, auf
andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis besteht.
(4) Mit
Einwilligung des Ministeriums der Finanzen können nach Änderungen im Besoldungs-
oder Tarifrecht Planstellen- und Stellenveränderungen vorgenommen werden.
Stellenveränderungen sind mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen auch
dann möglich, wenn tarifrechtliche Ansprüche bestehen.
(5) Arbeitnehmer,
die vor der Überleitung aus dem BAT/BAT-O und dem MTArb/MTArb-O in den TV-L
einen Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg gemäß den §§ 23a, 23b BAT/BAT-O
beziehungsweise den vergleichbaren Bestimmungen für Arbeiter vollzogen haben
oder bei denen nach den bisherigen tarifrechtlichen Bestimmungen ein Bewährungs-
oder Fallgruppenaufstieg in der jeweiligen Fallgruppe vorgesehen war, sowie nach
dem 1. November 2006 neu eingestellte oder neu eingruppierte Arbeitnehmer mit
einem höherwertigen Tarifanspruch gemäß Anlage 4 TVÜ-Länder können bis zum
Wirksamwerden neuer Eingruppierungsvorschriften für den TV-L oder bis zum
Ausscheiden auf einer niedrigwertigeren TV-L-Stelle geführt werden, die der
ursprünglichen Stelle in der Struktur des durch den TV-L ersetzten BAT/BAT-O und
des MTArb/MTArb-O entspricht.
(6) Das
Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.