Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2011

HG 2011

§ 13 Besondere Regelungen für Planstellen und Stellen

(1) Planstellen

und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, können nach ihrem Freiwerden mit

schwer behinderten Menschen wiederbesetzt werden, wenn die gesetzliche

Pflichtquote gemäß § 71 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bei den

Planstellen und Stellen in der Landesverwaltung nicht erreicht wird. In diesem

Fall ist der schwer behinderte Mensch auf der nächsten freiwerdenden Planstelle

oder Stelle der betreffenden oder nächsthöheren Besoldungs- oder Entgeltgruppe

innerhalb des Einzelplans zu führen. Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen

zulassen.

(2) Das

Ministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk

mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter

benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird; in diesem Fall ist der

Stelleninhaber auf der nächsten freiwerdenden Planstelle oder Stelle der

betreffenden oder nächsthöheren Besoldungs- oder Entgeltgruppe innerhalb des

Einzelplans zu führen.

(3) Das

Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Ausschusses für

Haushalt und Finanzen des Landtages Planstellen für Beamte, Richter und Stellen

für Arbeitnehmer zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares, auf

andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis besteht.

(4) Mit

Einwilligung des Ministeriums der Finanzen können nach Änderungen im Besoldungs-

oder Tarifrecht Planstellen- und Stellenveränderungen vorgenommen werden.

Stellenveränderungen sind mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen auch

dann möglich, wenn tarifrechtliche Ansprüche bestehen.

(5) Arbeitnehmer,

die vor der Überleitung aus dem BAT/BAT-O und dem MTArb/MTArb-O in den TV-L

einen Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg gemäß den §§ 23a, 23b BAT/BAT-O

beziehungsweise den vergleichbaren Bestimmungen für Arbeiter vollzogen haben

oder bei denen nach den bisherigen tarifrechtlichen Bestimmungen ein Bewährungs-

oder Fallgruppenaufstieg in der jeweiligen Fallgruppe vorgesehen war, sowie nach

dem 1. November 2006 neu eingestellte oder neu eingruppierte Arbeitnehmer mit

einem höherwertigen Tarifanspruch gemäß Anlage 4 TVÜ-Länder können bis zum

Wirksamwerden neuer Eingruppierungsvorschriften für den TV-L oder bis zum

Ausscheiden auf einer niedrigwertigeren TV-L-Stelle geführt werden, die der

ursprünglichen Stelle in der Struktur des durch den TV-L ersetzten BAT/BAT-O und

des MTArb/MTArb-O entspricht.

(6) Das

Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.

§ 12 § 14