Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2011
HG 2011§ 14 Ausbringung zusätzlicher Leerstellen
(1) Werden
planmäßige Beamte, Richter und Arbeitnehmer im dienstlichen Interesse des Landes
mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde im Dienst einer öffentlichen
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, einer Bundesbehörde oder
einer kommunalen Gebietskörperschaft oder für eine Tätigkeit bei einer Fraktion
oder einer Gruppe des Landtages, des Deutschen Bundestages oder einer
zwischenstaatlichen Einrichtung unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein
Jahr verwendet und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstellen und
Stellen neu zu besetzen, so kann das Ministerium der Finanzen dafür
gleichwertige Leerstellen ausbringen. Das Gleiche gilt für eine Verwendung bei
sonstigen landesunmittelbaren und -mittelbaren juristischen Personen des
öffentlichen Rechts sowie bei juristischen Personen des Privatrechts, soweit
diese vom Land institutionell gefördert werden oder das Land mehrheitlich
beteiligt ist.
(2) Absatz 1
findet entsprechend Anwendung, wenn Beamte nach § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
des Landesbeamtengesetzes länger als ein Jahr beurlaubt werden oder wenn die
Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nach § 72 Satz 1 des
Landesbeamtengesetzes ruhen.
(3) Für
planmäßige Beamte außerhalb der Schulkapitel, die nach § 71 des
Landesbeamtengesetzes länger als ein Jahr ohne Unterbrechung Elternzeit nehmen,
gilt vom Beginn der Beurlaubung an eine Leerstelle der entsprechenden
Besoldungsgruppe als ausgebracht. Satz 1 gilt auch für die Beurlaubung von
Richtern aus familiären Gründen gemäß § 5 des Brandenburgischen Richtergesetzes.
(4) Die
Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Richter und Arbeitnehmer.
(5) Für
planmäßige Beamte, Richter und Arbeitnehmer, die im Rahmen der Umsetzung der
Altersteilzeitregelung am Blockmodell teilnehmen, gilt vom Beginn der
Freistellungsphase an eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungs- und
Entgeltgruppe als ausgebracht. Zum Zeitpunkt des Übergangs in den Ruhestand
fällt diese Leerstelle weg. Diese Beschäftigten sind bis zum Ausscheiden auf
diesen Leerstellen zu führen.
(6) Über
den weiteren Verbleib der nach den Absätzen 1 bis 5 ausgebrachten Leerstellen
ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.