Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2011

HG 2011

§ 14 Ausbringung zusätzlicher Leerstellen

(1) Werden

planmäßige Beamte, Richter und Arbeitnehmer im dienstlichen Interesse des Landes

mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde im Dienst einer öffentlichen

zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, einer Bundesbehörde oder

einer kommunalen Gebietskörperschaft oder für eine Tätigkeit bei einer Fraktion

oder einer Gruppe des Landtages, des Deutschen Bundestages oder einer

zwischenstaatlichen Einrichtung unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein

Jahr verwendet und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstellen und

Stellen neu zu besetzen, so kann das Ministerium der Finanzen dafür

gleichwertige Leerstellen ausbringen. Das Gleiche gilt für eine Verwendung bei

sonstigen landesunmittelbaren und -mittelbaren juristischen Personen des

öffentlichen Rechts sowie bei juristischen Personen des Privatrechts, soweit

diese vom Land institutionell gefördert werden oder das Land mehrheitlich

beteiligt ist.

(2) Absatz 1

findet entsprechend Anwendung, wenn Beamte nach § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2

des Landesbeamtengesetzes länger als ein Jahr beurlaubt werden oder wenn die

Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nach § 72 Satz 1 des

Landesbeamtengesetzes ruhen.

(3) Für

planmäßige Beamte außerhalb der Schulkapitel, die nach § 71 des

Landesbeamtengesetzes länger als ein Jahr ohne Unterbrechung Elternzeit nehmen,

gilt vom Beginn der Beurlaubung an eine Leerstelle der entsprechenden

Besoldungsgruppe als ausgebracht. Satz 1 gilt auch für die Beurlaubung von

Richtern aus familiären Gründen gemäß § 5 des Brandenburgischen Richtergesetzes.

(4) Die

Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Richter und Arbeitnehmer.

(5) Für

planmäßige Beamte, Richter und Arbeitnehmer, die im Rahmen der Umsetzung der

Altersteilzeitregelung am Blockmodell teilnehmen, gilt vom Beginn der

Freistellungsphase an eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungs- und

Entgeltgruppe als ausgebracht. Zum Zeitpunkt des Übergangs in den Ruhestand

fällt diese Leerstelle weg. Diese Beschäftigten sind bis zum Ausscheiden auf

diesen Leerstellen zu führen.

(6) Über

den weiteren Verbleib der nach den Absätzen 1 bis 5 ausgebrachten Leerstellen

ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.

§ 13 § 15