Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2011
HG 2011§ 15 Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente an Beamte
(1) Für
die Vergabe von Leistungsstufen ist die Brandenburgische
Leistungsstufenverordnung sowie für die Vergabe von Leistungsprämien und
Leistungszulagen die Brandenburgische Leistungsprämien- und -zulagenverordnung
anzuwenden.
(2) Innerhalb
eines Kapitels dürfen Zulagen für eine befristete Übertragung einer
herausgehobenen Funktion nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Beamte bis
zur Höhe von 0,1 Prozent der Ausgaben der Titel 422 10 geleistet werden. In den
Einzelplänen 02 bis 12 dürfen die Zulagen nur im Einvernehmen mit dem
Ministerium der Finanzen gewährt werden. Das Ministerium der Finanzen kann
hinsichtlich der Ausgabenhöhe in Satz 1 Ausnahmen zulassen.
(3) Die
für die Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente anfallenden Ausgaben sind
aus Einsparungen bei anderen Titeln der Hauptgruppe 4 im jeweiligen Einzelplan
(ausgenommen Gruppen 432 und 453) oder durch Entnahmen aus der Rücklage
Personalbudget zu decken.