Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2011

HG 2011

§ 15 Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente an Beamte

(1) Für

die Vergabe von Leistungsstufen ist die Brandenburgische

Leistungsstufenverordnung sowie für die Vergabe von Leistungsprämien und

Leistungszulagen die Brandenburgische Leistungsprämien- und -zulagenverordnung

anzuwenden.

(2) Innerhalb

eines Kapitels dürfen Zulagen für eine befristete Übertragung einer

herausgehobenen Funktion nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Beamte bis

zur Höhe von 0,1 Prozent der Ausgaben der Titel 422 10 geleistet werden. In den

Einzelplänen 02 bis 12 dürfen die Zulagen nur im Einvernehmen mit dem

Ministerium der Finanzen gewährt werden. Das Ministerium der Finanzen kann

hinsichtlich der Ausgabenhöhe in Satz 1 Ausnahmen zulassen.

(3) Die

für die Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente anfallenden Ausgaben sind

aus Einsparungen bei anderen Titeln der Hauptgruppe 4 im jeweiligen Einzelplan

(ausgenommen Gruppen 432 und 453) oder durch Entnahmen aus der Rücklage

Personalbudget zu decken.

§ 14 § 16