Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2011
HG 2011§ 3 Bürgschaften und Rückbürgschaften
(1) Das
Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr 2011 Bürgschaften für Kredite
an die Wirtschaft, die freien Berufe und Einrichtungen der freien
Wohlfahrtspflege sowie die Land- und Forstwirtschaft bis zur Höhe von insgesamt
200 000 000 Euro zu übernehmen.
(2) Das
Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr 2011 Bürgschaften für Kredite
zur Förderung des Wohnungsbaus und des Stadtumbaus bis zur Höhe von 10 000 000
Euro zu übernehmen.
(3) Das
Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr 2011 zur Absicherung von
Krediten an Dritte für Investitionen des Landes im Rahmen von
Sonderfinanzierungen nach § 9 Bürgschaften oder Sicherheitserklärungen bis zu
einer Höhe von 30 000 000 Euro zugunsten der Investitionsbank des Landes
Brandenburg oder der finanzierenden Einrichtungen zu übernehmen.
(4) Das
Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr 2011 Bürgschaften im Falle
eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses, insbesondere für
Notmaßnahmen im Land Brandenburg, bis zur Höhe von 15 000 000 Euro zu
übernehmen. Überschreitet die aufgrund dieser Ermächtigung zu übernehmende
Bürgschaft im Einzelfall den Betrag von 5 000 000 Euro, bedarf es der
Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages.
(5) Bürgschaften
gemäß den Absätzen 1 bis 3 dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren
Rückzahlung durch den Schuldner bei normalem wirtschaftlichem Ablauf innerhalb
der für den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine erwartet werden kann.