Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2011
HG 2011§ 4 Garantien und sonstige Gewährleistungen
(1) Das
Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr 2011 im Interesse der
Kapitalversorgung kleiner und mittelständischer Unternehmen Garantien bis zur
Höhe von 20 000 000 Euro für die Übernahme von Kapitalbeteiligungen zu
übernehmen. Diese Garantien können auch als Rückgarantien gegenüber
Kreditinstituten übernommen werden.
(2) Das
Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr 2011 Garantien zur
Finanzierung von Film- und Fernsehproduktionen sowie Projektentwicklungen im
Medienbereich bis zur Höhe von 15 000 000 Euro zu übernehmen.
(3) Das
Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, unter Anrechnung auf die
Ermächtigungen gemäß Absatz 1 und 2 Garantien zur Finanzierung von Produktionen,
Projektentwicklungen und Existenzgründungen im Bereich der Kultur- und
Kreativwirtschaft zu übernehmen.
(4) Das
Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr 2011 zur Absicherung von
Risiken, die sich aus dem Betrieb von kerntechnischen Anlagen und dem Umgang mit
radioaktiven Stoffen in Forschungseinrichtungen des Landes ergeben,
Gewährleistung bis zur Höhe von 5 000 000 Euro zu übernehmen.
(5) Das
Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr 2011 zur Deckung des
Haftpflichtrisikos von Zuwendungsempfängern des Landes aus der Haftung für
Leihgaben im Bereich Kunst und Kultur sowie für wissenschaftliche
Forschungsinstitute, die vom Bund und vom Land gemeinsam getragen werden,
Garantien bis zum Höchstbetrag von 5 000 000 Euro zu übernehmen.
(6) Das
Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr 2011 zur Absicherung von
Risiken, die sich aus der Tätigkeit der Ethikkommission der Landesärztekammer
Brandenburg nach § 7 Absatz 1 des
Heilberufsgeset zes ergeben, Gewährleistungen bis zur Höhe von
5 000 000 Euro zu übernehmen.
(7) Haftungsfreistellungen
und Garantien gemäß den Absätzen 1 und 2 dürfen nur unter den in § 3 Absatz 5
genannten Voraussetzungen übernommen werden.