Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2011

HG 2011

§ 4 Garantien und sonstige Gewährleistungen

(1) Das

Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr 2011 im Interesse der

Kapitalversorgung kleiner und mittelständischer Unternehmen Garantien bis zur

Höhe von 20 000 000 Euro für die Übernahme von Kapitalbeteiligungen zu

übernehmen. Diese Garantien können auch als Rückgarantien gegenüber

Kreditinstituten übernommen werden.

(2) Das

Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr 2011 Garantien zur

Finanzierung von Film- und Fernsehproduktionen sowie Projektentwicklungen im

Medienbereich bis zur Höhe von 15 000 000 Euro zu übernehmen.

(3) Das

Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, unter Anrechnung auf die

Ermächtigungen gemäß Absatz 1 und 2 Garantien zur Finanzierung von Produktionen,

Projektentwicklungen und Existenzgründungen im Bereich der Kultur- und

Kreativwirtschaft zu übernehmen.

(4) Das

Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr 2011 zur Absicherung von

Risiken, die sich aus dem Betrieb von kerntechnischen Anlagen und dem Umgang mit

radioaktiven Stoffen in Forschungseinrichtungen des Landes ergeben,

Gewährleistung bis zur Höhe von 5 000 000 Euro zu übernehmen.

(5) Das

Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr 2011 zur Deckung des

Haftpflichtrisikos von Zuwendungsempfängern des Landes aus der Haftung für

Leihgaben im Bereich Kunst und Kultur sowie für wissenschaftliche

Forschungsinstitute, die vom Bund und vom Land gemeinsam getragen werden,

Garantien bis zum Höchstbetrag von 5 000 000 Euro zu übernehmen.

(6) Das

Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr 2011 zur Absicherung von

Risiken, die sich aus der Tätigkeit der Ethikkommission der Landesärztekammer

Brandenburg nach § 7 Absatz 1 des

Heilberufsgeset zes ergeben, Gewährleistungen bis zur Höhe von

5 000 000 Euro zu übernehmen.

(7) Haftungsfreistellungen

und Garantien gemäß den Absätzen 1 und 2 dürfen nur unter den in § 3 Absatz 5

genannten Voraussetzungen übernommen werden.

§ 3 § 5