Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2011

HG 2011

§ 5 Grundsätze für neue Steuerungsinstrumente

(1) In

den Einzelplänen 02 bis 12 werden aus den Personalausgaben je Einzelplan

Personalbudgets gebildet. In den Einzelplänen 02 bis 12 sowie im Einzelplan 20

werden aus den sächlichen Verwaltungsausgaben, den Ausgaben für den Erwerb

beweglicher Sachen und den Verwaltungseinnahmen je Einzelplan Verwaltungsbudgets

gebildet.

(2) Das

Personalbudget umfasst mit Ausnahme der Gruppen 432 und 453 die Ausgaben der

Hauptgruppe 4. Diese sind innerhalb des Einzelplans gegenseitig deckungsfähig,

davon ausgenommen ist das Kapitel 05 302 (Personalkostenausgleichsfonds).

Rücklagen aus dem Vorjahr dürfen zur Verstärkung der Ausgaben verwendet werden;

vorgezogene Entnahmen im Vorjahr sind durch Minderausgaben im laufenden

Haushaltsjahr auszugleichen. Wird das Personalbudget beim Jahresabschluss über-

oder unterschritten, kann der Betrag bis zur Höhe der Über- oder Unterschreitung

auf das Personalbudget für den nächsten Haushalt vorgetragen werden.

(3) Die

Ausgaben der Gruppe 453 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig

deckungsfähig. Das jeweilige Personalbudget ist einseitig deckungsfähig

zugunsten der Ausgaben der Gruppe 453. Die Ausgaben der Gruppe 432 sind über

alle Einzelpläne gegenseitig deckungsfähig.

(4) Das

Verwaltungsbudget umfasst die Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen

die Ausgaben der Titel 518 25 und der Gruppe 529, und der Obergruppe 81 und die

Einnahmen der Obergruppen 11 bis 13. Die Ausgaben sind innerhalb des Einzelplans

gegenseitig deckungsfähig. Das jeweilige Verwaltungsbudget ist einseitig

deckungsfähig zugunsten des Titels 518 25. Rücklagen aus Vorjahren dürfen zur

Verstärkung der Ausgaben verwendet werden. Wird das Verwaltungsbudget beim

Jahresabschluss über- oder unterschritten, kann der Betrag bis zur Höhe der

Über- oder Unterschreitung auf das Verwaltungsbudget für den nächsten Haushalt

vorgetragen werden. Einzelne Einnahmen und Ausgaben können vom Verwaltungsbudget

ausgenommen werden.

(5) Mehreinnahmen

bei den Obergruppen 11 bis 13 können zur Verstärkung der Ausgaben der

Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die Ausgaben der Gruppe 529, und der

Obergruppe 81 im Rahmen des Verwaltungsbudgets verwendet werden, wenn ein

verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine

wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird. Minderausgaben beim

Personalbudget können zur Verstärkung der Ausgaben des Verwaltungsbudgets im

jeweiligen Einzelplan verwendet werden, soweit sich daraus keine Überschreitung

des Personalbudgets beim Jahresabschluss ergibt.

(6) Minderausgaben

beim Verwaltungsbudget können zur Verstärkung der Ausgaben bei Kapitel 12 020

Titel 891 61 – Zuführungen für Investitionen – herangezogen werden.

(7) Die

allein aus Landesmitteln finanzierten und nicht zur Komplementärfinanzierung von

Drittmitteln bestimmten Ausgaben der Hauptgruppe 6 sind innerhalb des jeweiligen

Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Ebenso sind die allein aus Landesmitteln

finanzierten und nicht zur Komplementärfinanzierung von Drittmitteln bestimmten

Ausgaben der Obergruppen 83 bis 89 innerhalb des jeweiligen Einzelplans

gegenseitig deckungsfähig.

(8) Für

die Wirtschaftspläne der Landesbetriebe nach § 26 Absatz 1 der

Landeshaushaltsordnung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend, soweit

keine besonderen Regelungen getroffen sind.

(9) Die

im Einzelplan 06 veranschlagten Universitäten und Fachhochschulen werden jeweils

nur mit ihrem Zuschussbedarf veranschlagt. Die Einnahmen und Ausgaben dieser

Einrichtungen werden in Wirtschaftsplänen veranschlagt, die dem Haushaltsplan

als Erläuterungen beigefügt sind. Für die Bewirtschaftung gelten die Absätze 1

bis 6 entsprechend, soweit keine besonderen Regelungen getroffen sind.

(10) Das

Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.

§ 4 § 6