Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2011
HG 2011§ 5 Grundsätze für neue Steuerungsinstrumente
(1) In
den Einzelplänen 02 bis 12 werden aus den Personalausgaben je Einzelplan
Personalbudgets gebildet. In den Einzelplänen 02 bis 12 sowie im Einzelplan 20
werden aus den sächlichen Verwaltungsausgaben, den Ausgaben für den Erwerb
beweglicher Sachen und den Verwaltungseinnahmen je Einzelplan Verwaltungsbudgets
gebildet.
(2) Das
Personalbudget umfasst mit Ausnahme der Gruppen 432 und 453 die Ausgaben der
Hauptgruppe 4. Diese sind innerhalb des Einzelplans gegenseitig deckungsfähig,
davon ausgenommen ist das Kapitel 05 302 (Personalkostenausgleichsfonds).
Rücklagen aus dem Vorjahr dürfen zur Verstärkung der Ausgaben verwendet werden;
vorgezogene Entnahmen im Vorjahr sind durch Minderausgaben im laufenden
Haushaltsjahr auszugleichen. Wird das Personalbudget beim Jahresabschluss über-
oder unterschritten, kann der Betrag bis zur Höhe der Über- oder Unterschreitung
auf das Personalbudget für den nächsten Haushalt vorgetragen werden.
(3) Die
Ausgaben der Gruppe 453 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig
deckungsfähig. Das jeweilige Personalbudget ist einseitig deckungsfähig
zugunsten der Ausgaben der Gruppe 453. Die Ausgaben der Gruppe 432 sind über
alle Einzelpläne gegenseitig deckungsfähig.
(4) Das
Verwaltungsbudget umfasst die Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen
die Ausgaben der Titel 518 25 und der Gruppe 529, und der Obergruppe 81 und die
Einnahmen der Obergruppen 11 bis 13. Die Ausgaben sind innerhalb des Einzelplans
gegenseitig deckungsfähig. Das jeweilige Verwaltungsbudget ist einseitig
deckungsfähig zugunsten des Titels 518 25. Rücklagen aus Vorjahren dürfen zur
Verstärkung der Ausgaben verwendet werden. Wird das Verwaltungsbudget beim
Jahresabschluss über- oder unterschritten, kann der Betrag bis zur Höhe der
Über- oder Unterschreitung auf das Verwaltungsbudget für den nächsten Haushalt
vorgetragen werden. Einzelne Einnahmen und Ausgaben können vom Verwaltungsbudget
ausgenommen werden.
(5) Mehreinnahmen
bei den Obergruppen 11 bis 13 können zur Verstärkung der Ausgaben der
Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die Ausgaben der Gruppe 529, und der
Obergruppe 81 im Rahmen des Verwaltungsbudgets verwendet werden, wenn ein
verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine
wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird. Minderausgaben beim
Personalbudget können zur Verstärkung der Ausgaben des Verwaltungsbudgets im
jeweiligen Einzelplan verwendet werden, soweit sich daraus keine Überschreitung
des Personalbudgets beim Jahresabschluss ergibt.
(6) Minderausgaben
beim Verwaltungsbudget können zur Verstärkung der Ausgaben bei Kapitel 12 020
Titel 891 61 – Zuführungen für Investitionen – herangezogen werden.
(7) Die
allein aus Landesmitteln finanzierten und nicht zur Komplementärfinanzierung von
Drittmitteln bestimmten Ausgaben der Hauptgruppe 6 sind innerhalb des jeweiligen
Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Ebenso sind die allein aus Landesmitteln
finanzierten und nicht zur Komplementärfinanzierung von Drittmitteln bestimmten
Ausgaben der Obergruppen 83 bis 89 innerhalb des jeweiligen Einzelplans
gegenseitig deckungsfähig.
(8) Für
die Wirtschaftspläne der Landesbetriebe nach § 26 Absatz 1 der
Landeshaushaltsordnung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend, soweit
keine besonderen Regelungen getroffen sind.
(9) Die
im Einzelplan 06 veranschlagten Universitäten und Fachhochschulen werden jeweils
nur mit ihrem Zuschussbedarf veranschlagt. Die Einnahmen und Ausgaben dieser
Einrichtungen werden in Wirtschaftsplänen veranschlagt, die dem Haushaltsplan
als Erläuterungen beigefügt sind. Für die Bewirtschaftung gelten die Absätze 1
bis 6 entsprechend, soweit keine besonderen Regelungen getroffen sind.
(10) Das
Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.