Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2012
HG 2012§ 16 Verbilligte Veräußerung und Nutzungsüberlassung von Grundstücken
(1) Grundstücke
des Allgemeinen Grundvermögens dürfen gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4
der Landeshaushaltsordnung
bei der Nutzungsbindung von mindestens 15
Jahren für Einrichtungen des Sozial-, Kinder- und Jugendwesens in
gemeinnütziger Trägerschaft um bis zu 25 Prozent unter dem vollen Wert
veräußert werden;
bebaut (mit besonderem Sanierungsaufwand)
und unbebaut bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu
40 Prozent unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt ist,
dass sie für Maßnahmen der sozialen Wohnraumförderung nach § 2 des
Wohnraumförderungsgesetzes verwendet werden;
bei einer Belegungsbindung von mindestens 15
Jahren um bis zu 50 Prozent unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn
sichergestellt ist, dass sie im Rahmen des vom Land geförderten
Studentenwohnraumbaus zur Schaffung von Studentenwohnungen oder einer
vergleichbaren Förderung verwendet werden. Unter den gleichen
Voraussetzungen können bebaute und unbebaute Grundstücke an Studentenwerke
unentgeltlich abgegeben werden;
im Wege der Bestellung eines Erbbaurechts
vergeben werden, wobei der Erbbauzins je nach dem zu fördernden Zweck für
die Dauer der Nutzungs- und Belegungsbindung abgesenkt werden darf, und zwar
für die gemeinnützigen
außeruniversitären Forschungseinrichtungen auf 0 Prozent, wobei der
Erbbauzins nach Ablauf von jeweils zehn Jahren um jeweils 1 Prozent
erhöht werden kann,
in den Fällen der Nummer 1 auf 2
Prozent,
in den Fällen der Nummer 2 auf 3 Prozent
und
in den Fällen von Nummer 3 Satz 2 auf 0
Prozent für die ersten zehn Jahre, 1 Prozent für die folgenden zehn
Jahre und so fortlaufend bis zu 3 Prozent nach 30 Jahren ausgehend vom
Bodenwert. In den Fällen von Nummer 3 Satz 1 auf 3 Prozent vom
Bodenwert;
vom Land institutionell geförderten
außeruniversitären Forschungseinrichtungen gegen Übernahme der Betriebs- und
zumutbaren Bauunterhaltungskosten unentgeltlich zur Nutzung überlassen
werden.
(2) Für
die nach dem Gesetz über die Verwertung der Liegenschaften der Westgruppe der
Truppen in der Titelgruppe 65 „WGT-Liegenschaftsvermögen im AGV“ im Kapitel
20 630 ausgewiesene Vermögensmasse gilt über die Regelung des Absatzes 1 hinaus,
dass bebaute und unbebaute Grundstücke um bis zu 25 Prozent unter dem vollen
Wert veräußert oder im Erbbaurecht vergeben werden dürfen, die für unmittelbare
Verwaltungszwecke vom Land sowie für kommunale Infrastrukturmaßnahmen von den
Kreisen und den Gemeinden dauerhaft genutzt werden können.
(3) Über
die Verbilligungen gemäß Absatz 1 hinaus wird gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 und
Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung zugelassen, dass landeseigene bebaute und
unbebaute Grundstücke an Gebietskörperschaften für die im Bundeshaushalt
aufgeführten Zwecke bis zu dem Prozentsatz unter dem vollen Wert veräußert, im
Wege der Erbbaurechtsbestellung zur Verfügung gestellt, vermietet, verpachtet
oder zur Nutzung überlassen werden, zu dem der Bund dem Land Verbilligungen bei
der Veräußerung, Zurverfügungstellung im Wege des Erbbaurechts, Vermietung,
Verpachtung oder Nutzungsüberlassung von bundeseigenen Grundstücken für gleiche
Zwecke einräumt. Vom Gegenseitigkeitserfordernis nach Satz 1 sind die
Liegenschaften, die in der Titelgruppe 65 „WGT-Liegenschaftsvermögen im AGV“ im
Kapitel 20 630 ausgewiesen sind, ausgenommen.
(4) Gemäß
§ 61 Absatz 1 Satz 1, § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der
Landeshaushaltsordnung wird die vorübergehende oder dauernde Abgabe von
Grundstücken des Allgemeinen Grundvermögens an das Verwaltungsgrundvermögen ohne
Werterstattung zugelassen; dies gilt nicht für Grundstücke, die zur in der
Titelgruppe 65 „WGT-Liegenschaftsvermögen im AGV“ im Kapitel 20 630
ausgewiesenen Vermögensmasse gehören.