Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2012

HG 2012

§ 16 Verbilligte Veräußerung und Nutzungsüberlassung von Grundstücken

(1) Grundstücke

des Allgemeinen Grundvermögens dürfen gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4

der Landeshaushaltsordnung

bei der Nutzungsbindung von mindestens 15

Jahren für Einrichtungen des Sozial-, Kinder- und Jugendwesens in

gemeinnütziger Trägerschaft um bis zu 25 Prozent unter dem vollen Wert

veräußert werden;

bebaut (mit besonderem Sanierungsaufwand)

und unbebaut bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu

40 Prozent unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt ist,

dass sie für Maßnahmen der sozialen Wohnraumförderung nach § 2 des

Wohnraumförderungsgesetzes verwendet werden;

bei einer Belegungsbindung von mindestens 15

Jahren um bis zu 50 Prozent unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn

sichergestellt ist, dass sie im Rahmen des vom Land geförderten

Studentenwohnraumbaus zur Schaffung von Studentenwohnungen oder einer

vergleichbaren Förderung verwendet werden. Unter den gleichen

Voraussetzungen können bebaute und unbebaute Grundstücke an Studentenwerke

unentgeltlich abgegeben werden;

im Wege der Bestellung eines Erbbaurechts

vergeben werden, wobei der Erbbauzins je nach dem zu fördernden Zweck für

die Dauer der Nutzungs- und Belegungsbindung abgesenkt werden darf, und zwar

für die gemeinnützigen

außeruniversitären Forschungseinrichtungen auf 0 Prozent, wobei der

Erbbauzins nach Ablauf von jeweils zehn Jahren um jeweils 1 Prozent

erhöht werden kann,

in den Fällen der Nummer 1 auf 2

Prozent,

in den Fällen der Nummer 2 auf 3 Prozent

und

in den Fällen von Nummer 3 Satz 2 auf 0

Prozent für die ersten zehn Jahre, 1 Prozent für die folgenden zehn

Jahre und so fortlaufend bis zu 3 Prozent nach 30 Jahren ausgehend vom

Bodenwert. In den Fällen von Nummer 3 Satz 1 auf 3 Prozent vom

Bodenwert;

vom Land institutionell geförderten

außeruniversitären Forschungseinrichtungen gegen Übernahme der Betriebs- und

zumutbaren Bauunterhaltungskosten unentgeltlich zur Nutzung überlassen

werden.

(2) Für

die nach dem Gesetz über die Verwertung der Liegenschaften der Westgruppe der

Truppen in der Titelgruppe 65 „WGT-Liegenschaftsvermögen im AGV“ im Kapitel

20 630 ausgewiesene Vermögensmasse gilt über die Regelung des Absatzes 1 hinaus,

dass bebaute und unbebaute Grundstücke um bis zu 25 Prozent unter dem vollen

Wert veräußert oder im Erbbaurecht vergeben werden dürfen, die für unmittelbare

Verwaltungszwecke vom Land sowie für kommunale Infrastrukturmaßnahmen von den

Kreisen und den Gemeinden dauerhaft genutzt werden können.

(3) Über

die Verbilligungen gemäß Absatz 1 hinaus wird gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 und

Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung zugelassen, dass landeseigene bebaute und

unbebaute Grundstücke an Gebietskörperschaften für die im Bundeshaushalt

aufgeführten Zwecke bis zu dem Prozentsatz unter dem vollen Wert veräußert, im

Wege der Erbbaurechtsbestellung zur Verfügung gestellt, vermietet, verpachtet

oder zur Nutzung überlassen werden, zu dem der Bund dem Land Verbilligungen bei

der Veräußerung, Zurverfügungstellung im Wege des Erbbaurechts, Vermietung,

Verpachtung oder Nutzungsüberlassung von bundeseigenen Grundstücken für gleiche

Zwecke einräumt. Vom Gegenseitigkeitserfordernis nach Satz 1 sind die

Liegenschaften, die in der Titelgruppe 65 „WGT-Liegenschaftsvermögen im AGV“ im

Kapitel 20 630 ausgewiesen sind, ausgenommen.

(4) Gemäß

§ 61 Absatz 1 Satz 1, § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der

Landeshaushaltsordnung wird die vorübergehende oder dauernde Abgabe von

Grundstücken des Allgemeinen Grundvermögens an das Verwaltungsgrundvermögen ohne

Werterstattung zugelassen; dies gilt nicht für Grundstücke, die zur in der

Titelgruppe 65 „WGT-Liegenschaftsvermögen im AGV“ im Kapitel 20 630

ausgewiesenen Vermögensmasse gehören.

§ 15 § 17