Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2012
HG 2012§ 17 Besondere Regelungen für geheim zu haltende Ausgaben
(1) Aus
zwingenden Gründen des Geheimschutzes wird die Bewilligung von Ausgaben, die
nach einem geheim zu haltenden Wirtschaftsplan bewirtschaftet werden sollen, von
der Billigung des Wirtschaftsplans durch die Parlamentarische Kontrollkommission
nach § 23 des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes abhängig gemacht. Die
Mitglieder dieser Kontrollkommission sind zur Geheimhaltung aller
Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei dieser Tätigkeit bekannt geworden
sind.
(2) Der
Präsident des Landesrechnungshofes prüft in den Fällen des Absatzes 1 nach § 9
des Landesrechnungshofgesetzes und unterrichtet die Parlamentarische
Kontrollkommission sowie die zuständige oberste Landesbehörde und das
Ministerium der Finanzen über das Ergebnis ihrer Prüfung der Jahresrechnung
sowie der Haushalts- und Wirtschaftsführung. § 97 Absatz 4 der
Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.