Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2012
HG 2012§ 2 Kreditermächtigungen
(1) Das
Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben Kredite
aufzunehmen bis zur Höhe von 270 000 000 Euro.
(2) Der
Kreditermächtigung nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im
Haushaltsjahr 2012 fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus den
Finanzierungsübersichten ergibt. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,
zum Aufbau von Eigenbeständen Kredite bis zur Höhe von 500 000 000 Euro
aufzunehmen. Auf die Kreditermächtigung nach Satz 2 sind die Beträge
anzurechnen, die aufgrund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze
aufgenommen worden sind oder sich bereits im Eigenbestand befinden.
(3) Über
die Kreditermächtigung nach Absatz 1 hinaus darf das Ministerium der Finanzen
zur Vorfinanzierung von Ausgaben, die aus den Fonds der Europäischen Union
nachträglich erstattet werden, Kredite bis zur Höhe von insgesamt 200 000 000
Euro aufnehmen. Die nach Satz 1 aufgenommenen Kredite sind mit den Erstattungen
aus den Fonds zu tilgen.
(4) Im
Rahmen der Kreditfinanzierung kann das Ministerium der Finanzen auch ergänzende
Vereinbarungen treffen, die der Begrenzung von Zinsänderungsrisiken, der
Erzielung günstigerer Konditionen und ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und
bestehenden Schulden dienen. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,
Darlehen vorzeitig zu tilgen oder Kredite mit unterjähriger Laufzeit
aufzunehmen, soweit dies im Zuge von Zinsanpassungen oder zur Erlangung
günstigerer Konditionen notwendig wird. Diese Ermächtigung gilt auch, soweit
Geschäfte getätigt werden, deren Einnahmen die Ausgaben für das jeweilige
Kreditgeschäft übersteigen. Die Kreditermächtigung nach Absatz 1 erhöht sich in
Höhe der nach Satz 2 getilgten Beträge. Diese Ermächtigung gilt auch für die im
Wirtschaftsplan des Landeswohnungsbauvermögens vorgesehene Kreditaufnahme.
(5) Das
Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im
Vorgriff auf die Ermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe
von 8 Prozent des in § 1 Satz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Die
hiernach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten
Haushaltsjahres anzurechnen.
(6) Der
Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen
Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu
bestimmen.
(7) Das
Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Aufrechterhaltung einer
ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft im Haushaltsjahr 2012 bis zur Höhe von 12
Prozent des in § 1 Satz 1 festgestellten Betrages zuzüglich der nach Absatz 1
noch nicht in Anspruch genommenen Kreditermächtigungen Kassenverstärkungsmittel
aufzunehmen. Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung
wiederholt in Anspruch genommen werden.
(8) Das
Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Sicherheiten in Form verzinster
Barmittel zu stellen sowie entgegenzunehmen oder durch Wertpapierhinterlegung zu
empfangen oder zu stellen.