Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2012

HG 2012

§ 2 Kreditermächtigungen

(1) Das

Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben Kredite

aufzunehmen bis zur Höhe von 270 000 000 Euro.

(2) Der

Kreditermächtigung nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im

Haushaltsjahr 2012 fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus den

Finanzierungsübersichten ergibt. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,

zum Aufbau von Eigenbeständen Kredite bis zur Höhe von 500 000 000 Euro

aufzunehmen. Auf die Kreditermächtigung nach Satz 2 sind die Beträge

anzurechnen, die aufgrund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze

aufgenommen worden sind oder sich bereits im Eigenbestand befinden.

(3) Über

die Kreditermächtigung nach Absatz 1 hinaus darf das Ministerium der Finanzen

zur Vorfinanzierung von Ausgaben, die aus den Fonds der Europäischen Union

nachträglich erstattet werden, Kredite bis zur Höhe von insgesamt 200 000 000

Euro aufnehmen. Die nach Satz 1 aufgenommenen Kredite sind mit den Erstattungen

aus den Fonds zu tilgen.

(4) Im

Rahmen der Kreditfinanzierung kann das Ministerium der Finanzen auch ergänzende

Vereinbarungen treffen, die der Begrenzung von Zinsänderungsrisiken, der

Erzielung günstigerer Konditionen und ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und

bestehenden Schulden dienen. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,

Darlehen vorzeitig zu tilgen oder Kredite mit unterjähriger Laufzeit

aufzunehmen, soweit dies im Zuge von Zinsanpassungen oder zur Erlangung

günstigerer Konditionen notwendig wird. Diese Ermächtigung gilt auch, soweit

Geschäfte getätigt werden, deren Einnahmen die Ausgaben für das jeweilige

Kreditgeschäft übersteigen. Die Kreditermächtigung nach Absatz 1 erhöht sich in

Höhe der nach Satz 2 getilgten Beträge. Diese Ermächtigung gilt auch für die im

Wirtschaftsplan des Landeswohnungsbauvermögens vorgesehene Kreditaufnahme.

(5) Das

Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im

Vorgriff auf die Ermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe

von 8 Prozent des in § 1 Satz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Die

hiernach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten

Haushaltsjahres anzurechnen.

(6) Der

Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen

Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu

bestimmen.

(7) Das

Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Aufrechterhaltung einer

ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft im Haushaltsjahr 2012 bis zur Höhe von 12

Prozent des in § 1 Satz 1 festgestellten Betrages zuzüglich der nach Absatz 1

noch nicht in Anspruch genommenen Kreditermächtigungen Kassenverstärkungsmittel

aufzunehmen. Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung

wiederholt in Anspruch genommen werden.

(8) Das

Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Sicherheiten in Form verzinster

Barmittel zu stellen sowie entgegenzunehmen oder durch Wertpapierhinterlegung zu

empfangen oder zu stellen.

§ 1 § 3