Gesetze / Haushaltsgesetz 2020

HG 2020

§ 1 Feststellung des Haushaltsplans

(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 362 000 000 000 Euro festgestellt.

(2) Der dem Kapitel 6002 Titel 884 02 des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020 als Anlage 2 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Digitale Infrastruktur“ wird für das Jahr 2020 in Einnahmen und Ausgaben auf 3 229 702 000 Euro und mit den ausgebrachten Vermerken festgestellt.

(3) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020 als Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ wird für das Jahr 2020 in Einnahmen und Ausgaben auf 9 081 179 000 Euro festgestellt.

§ 2