Gesetze / Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2023

HG 2023

§ 20 Umwandlung von Planstellen und Stellen

Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht.

§ 19 § 21