Gesetze / Haushaltsgesetz 2024

HG 2024

§ 8a Sorgfalts- und Prüfpflichten

(1) Leistungen des Bundes dürfen

1.
nicht zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten eingesetzt werden;
2.
nicht an Empfänger gewährt werden, die terroristische Vereinigungen sind oder terroristische Vereinigungen unterstützen.

(2) Die Ressorts müssen bei der Gewährung von Haushaltsmitteln sicherstellen, dass die Mittelempfänger zur Einhaltung von Absatz 1 verpflichtet sind.

§ 8 § 9