Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Handelsklassengesetz
HKlZV§ 1
Zuständige Behörden und zuständige Stellen im
Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 und des § 5 Abs. 2 Satz 1 des
Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972
(BGBl. I S. 2201), geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. August
1994 (BGBl. I S. 2018, 2029), in der jeweils geltenden Fassung sowie für
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 des
Handelsklassengesetzes sind:
bei Einrichtungen des Großhandels und der Einkaufszentralen des
Einzelhandels sowie Vermarktungseinrichtungen von Erzeugern und
Erzeugerzusammenschlüssen das Landesamt für Ernährung und
Landwirtschaft,
bei Einrichtungen des Einzelhandels die Landkreise und die kreisfreien
Städte. Sie führen die Aufgabe als Pflichtaufgabe zur Erfüllung
nach Weisung durch.