Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Handelsklassengesetz

HKlZV

§ 1

Zuständige Behörden und zuständige Stellen im

Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 und des § 5 Abs. 2 Satz 1 des

Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972

(BGBl. I S. 2201), geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. August

1994 (BGBl. I S. 2018, 2029), in der jeweils geltenden Fassung sowie für

die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 des

Handelsklassengesetzes sind:

bei Einrichtungen des Großhandels und der Einkaufszentralen des

Einzelhandels sowie Vermarktungseinrichtungen von Erzeugern und

Erzeugerzusammenschlüssen das Landesamt für Ernährung und

Landwirtschaft,

bei Einrichtungen des Einzelhandels die Landkreise und die kreisfreien

Städte. Sie führen die Aufgabe als Pflichtaufgabe zur Erfüllung

nach Weisung durch.

§ 2