Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Handelsklassengesetz

HKlZV

§ 2

Die oberste Landesbehörde kann den nach § 1 Abs. 1

Nr. 2 zuständigen Behörden allgemeine Weisungen erteilen, um die

gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern. Ferner

können besondere Weisungen erteilt werden, wenn das Verhalten der

zuständigen Behörde zur Erledigung der Pflichtaufgaben zur

Erfüllung nach Weisung ungeeignet erscheint oder wenn

überörtliche Interessen gefährdet sind.

§ 1 § 3