Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Handelsklassengesetz
HKlZV§ 2
Die oberste Landesbehörde kann den nach § 1 Abs. 1
Nr. 2 zuständigen Behörden allgemeine Weisungen erteilen, um die
gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern. Ferner
können besondere Weisungen erteilt werden, wenn das Verhalten der
zuständigen Behörde zur Erledigung der Pflichtaufgaben zur
Erfüllung nach Weisung ungeeignet erscheint oder wenn
überörtliche Interessen gefährdet sind.