Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Kriminaldienst des Bundes
HKrimDAPrV§ 5 Urlaub
Das Bundeskriminalamt legt die Zeiten fest, in denen Erholungsurlaub genommen werden kann.
Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Kriminaldienst des Bundes
HKrimDAPrVDas Bundeskriminalamt legt die Zeiten fest, in denen Erholungsurlaub genommen werden kann.