Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Kriminaldienst des Bundes

HKrimDAPrV

§ 6 Dauer und Aufbau des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte nach § 10 der Kriminallaufbahnverordnung besteht aus

1.
einer insgesamt viermonatigen fachpraktischen Ausbildungsphase beim Bundeskriminalamt und bei Kriminalpolizeidienststellen der Länder sowie
2.
dem in der Regel 24-monatigen Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement (Public Administration – Police Management)“ an der Deutschen Hochschule der Polizei.

(2) Der Vorbereitungsdienst für Kriminalratsanwärterinnen und Kriminalratsanwärter sowie für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte nach § 7a der Kriminallaufbahnverordnung besteht aus

1.
einer insgesamt fünfmonatigen fachpraktischen Ausbildungsphase beim Bundeskriminalamt und bei Kriminalpolizeidienststellen der Länder sowie
2.
dem in der Regel 24-monatigen Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement (Public Administration – Police Management)“ an der Deutschen Hochschule der Polizei.
§ 5 § 7