Gesetze / Landesrecht Brandenburg / HNEE Strukturverordnung
HNEEStrV§ 2 Aufgaben der Departments und Schools
(1) Zugelassen ist, Departments die Aufgaben einer organisatorischen Grundeinheit mit Ausnahme der Lehre zu übertragen.
(2) Zugelassen ist, einer Undergraduate School die Aufgaben einer organisatorischen Grundeinheit im Zusammenhang mit Studiengängen, die zum Erwerb eines Bachelor grades führen, zu übertragen.
(3) Zugelassen ist, einer Graduate School folgende Aufgaben zu übertragen:
die Aufgaben einer organisatorischen Grundeinheit im Zusammenhang mit Studiengängen, die zum Erwerb eines Mastergrades führen,
die Aufgaben in der wissenschaftlichen Weiterbildung und
die Aufgaben in Promotionsangelegenheiten, soweit diese nicht den wissenschaftlichen Einrichtungen oder dem Promotionskolleg der Fachhochschulen gemäß § 33 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes übertragen sind.