Gesetze / Landesrecht Brandenburg / HNEE Strukturverordnung

HNEEStrV

§ 3 Leitung der Departments und Schools

Die Leitung der organisatorischen Grundeinheiten nach § 2 kann als Leiterin oder Leiter der Grundeinheit bezeichnet werden. Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre.

§ 2 § 4