Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hochschulnebentätigkeitsverordnung

HNtV

§ 11 Höhe des Nutzungsentgelts

(1) Das Nutzungsentgelt wird pauschaliert nach einem Vomhundertsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen Bruttovergütung bemessen.

Es beträgt

fünf vom Hundert für die Inanspruchnahme von Einrichtungen,

zehn vom Hundert für die Inanspruchnahme von Personal,

fünf vom Hundert für die Inanspruchnahme von Material,

für den durch die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteil

zehn vom Hundert bis zu einer Bruttovergütung von 400.000 DM,

15 vom Hundert bis zu einer Bruttovergütung von 500.000 DM,

20 vom Hundert bis zu einer Bruttovergütung von 600.000 DM,

25 vom Hundert bis zu einer Bruttovergütung von 700.000 DM,

30 vom Hundert bis zu einer Bruttovergütung von 800.000 DM,

35 vom Hundert bis zu einer Bruttovergütung von 900.000 DM,

40 vom Hundert bis zu einer Bruttovergütung von 1.000.000 DM,

45 vom Hundert ab einer diesen Betrag übersteigenden Bruttovergütung.

(2) Im Rahmen von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen kann das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen den nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 gestaffelten Vorteilsausgleich bis auf den Mindestsatz von zehn vom Hundert ermäßigen, wenn Professoren aus dem Ausland oder aus einem Bereich außerhalb der Hochschule gewonnen werden sollen oder ihre Abwanderung verhindert werden soll.

(3) Wird nachgewiesen, daß die nach Absatz 1 pauschal berechnete Kostenerstattung offensichtlich in keinem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten steht, so soll sie dementsprechend erhöht

oder herabgesetzt werden; sie ist zu schätzen, wenn eine genaue Ermittlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich

ist. Die genaue Ermittlung für eine der drei Leistungsgruppen (Einrichtung, Personal, Material) schließt die Pauschalberechnung oder Schätzung

für die übrigen Leistungsgruppen nicht aus. Neben der Kostenerstattung ist der Vorteilsausgleich nach Absatz 1 zu entrichten. Der Beamte muß den Nachweis innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Festsetzung des Entgeltes erbringen. Die Entscheidung über die Erhöhung oder Herabsetzung bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde.

§ 10 § 12