Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hochschulnebentätigkeitsverordnung

HNtV

§ 10 Nutzungsentgelt, Grundsätze

(1) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material seines Dienstherrn hat der Beamte ein Nutzungsentgelt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu entrichten. Das Nutzungsentgelt hat sich nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten und muß den

besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht. Bei einer gemeinschaftlichen Inanspruchnahme durch mehrere Beamte

sind sie als Gesamtschuldner zur Zahlung des Nutzungsentgelts verpflichtet.

(2) Auf die Entrichtung eines Nutzungsentgeltes kann die Leitung der Hochschule im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur und dem Ministerium der Finanzen verzichten

bei einer unentgeltlichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst,

wenn die Nebentätigkeit gegen Vergütung für den Dienstherrn ausgeübt wird,

wenn der Betrag 200 DM im Kalenderjahr nicht übersteigt oder

bei wissenschaftlichen Veröffentlichungen und künstlerischen Nebentätigkeiten, die im Zusammenhang mit Dienstaufgaben stehen.

§ 9 § 11