Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hochschulnebentätigkeitsverordnung

HNtV

§ 9 Allgemeine Genehmigung

(1) Den Professoren und Hochschuldozenten ist die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Landes in den Bereichen der Hochschule, in denen sie tätig sind, für nicht genehmigungspflichtige oder

allgemein genehmigte Nebentätigkeiten in ihrem Fach allgemein genehmigt, soweit

die Nebentätigkeit die Erfüllung der Dienstaufgaben fördert,

nicht zu besorgen ist, daß dienstliche Interessen beeinträchtigt werden,

die Inanspruchnahme für die jeweilige Nebentätigkeit nicht länger als voraussichtlich drei Monate dauert,

ein Umgang mit gefährlichen, insbesondere radioaktiven Stoffen (§§ 3, 4 der Strahlenschutzverordnung) nicht vorgesehen ist und

die wissenschaftlichen Ergebnisse der Nebentätigkeit öffentlich zugänglich sein sollen.

Die Leitung der Hochschule kann Ausnahmen von Nummer 3 allgemein gestatten.

(2) Die Inanspruchnahme ist unter Angabe von Art, Umfang und voraussichtlicher Dauer der Hochschule rechtzeitig vor Beginn schriftlich anzuzeigen.

(3) Personal darf nur innerhalb seiner Arbeitszeit und nur im Rahmen seiner Dienstaufgaben in Anspruch genommen werden. Aus Anlaß der Mitwirkung an der Nebentätigkeit darf Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft nicht angeordnet, genehmigt und vergütet werden. Vereinbarungen über eine private Mitarbeit außerhalb der Arbeitszeit bleiben unberührt.

(4) § 8 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 8 § 10