Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hochschulklinikanerkennungsverordnung

HSKV

§ 1 Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Krankenhäuser, die gemeinsam mit einer als Hochschule staatlich anerkannten Einrichtung des Bildungswesens (staatlich anerkannte Hochschule) Lehre und Forschung im Studium der Humanmedizin gemäß der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 ( BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307, 1329) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sicherstellen, können als Hochschulklinik staatlich anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 erfüllen. Dies gilt auch, wenn mehrere Krankenhäuser im Verbund (Klinikverbund) gemeinsam die Aufgaben in Lehre und Forschung nach Satz 1 sicherstellen.

(2) Voraussetzungen der Anerkennung als Hochschulklinik sind, dass

die staatlich anerkannte Hochschule dem Antrag des Krankenhauses oder im Falle des Absatzes 1 Satz 2 dem Antrag des Klinikverbundes auf Anerkennung als Hochschulklinik zustimmt,

die Zusammenarbeit des Krankenhauses mit der staatlich anerkannten Hochschule in Lehre und Forschung nach Art und Umfang deutlich über die für ein akademisches Lehrkrankenhaus übliche Zusammenarbeit hinausgeht und aufgrund eines Kooperationsvertrages erfolgt, der Regelungen zum Beitrag des Krankenhauses in Lehre und Forschung insbesondere durch Bereitstellung personeller, räumlicher, sächlicher und finanzieller Ressourcen sowie Regelungen zur Gewährleistung der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre durch das Krankenhaus enthält,

im Falle des Absatzes 1 Satz 2 der Kooperationsvertrag zwischen der staatlich anerkannten Hochschule und den Krankenhäusern des Klinikverbundes zudem Regelungen zu folgenden Themen enthält:

zum Verhältnis der Krankenhäuser des Klinikverbundes untereinander sowie zur staatlich anerkannten Hochschule,

zu den jeweiligen Beiträgen der Krankenhäuser des Klinikverbundes in der Lehre und insbesondere zur Art und Weise der Sicherstellung der Lehre bei einem dezentralen Studienmodell,

zu den jeweiligen Beiträgen der Krankenhäuser des Klinikverbundes in der Forschung einschließlich einer gemeinsamen Abstimmung bei der Bildung von Forschungsschwerpunkten an den einzelnen Krankenhäusern,

zur Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen nach den Nummern 4 bis 9 sowie

zur gemeinsamen Entscheidungsfindung sowie zur Lösung von Konflikten,

das Krankenhaus in hinreichendem Umfang in der Krankenversorgung tätige Ärztinnen oder Ärzte in Leitungspositionen beschäftigt, die die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren nach § 41 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 und 4 Buchstabe a und c des Brandenburgischen Hochschulgesetzes erfüllen, und diese zur Erfüllung von Aufgaben an der staatlich anerkannten Hochschule von Aufgaben der Krankenversorgung im Umfang von mindestens der Hälfte der Dienstaufgaben einer vollbeschäftigten, fest angestellten Professorin oder eines vollbeschäftigten, fest angestellten Professors freistellt,

zur Gewährleistung wissenschaftsadäquater Berufungsverfahren für klinische Professorinnen und Professoren an der staatlich anerkannten Hochschule das Krankenhaus das Personal nach Nummer 4 im Einvernehmen mit der staatlich anerkannten Hochschule einstellt und im Benehmen mit dieser entlässt,

das Krankenhaus oder im Falle des Absatzes 1 Satz 2 der Klinikverbund die überwiegende Mehrzahl der klinischen Fächer, die nach Anlage 2b der Approbationsordnung für Ärzte vorgeschrieben sind, abdeckt,

das Krankenhaus auf der Grundlage eines von der staatlich anerkannten Hochschule entwickelten Forschungskonzepts Aufgaben in der Forschung in dem für ein Hochschulklinikum erforderlichen Umfang erfüllt,

das Krankenhaus ein Krankenhaus der höchsten Versorgungsstufe oder in Fällen des Absatzes 1 Satz 2 im besonderen Ausnahmefall ein Fachkrankenhaus mit hoch spezialisierten medizinischen Leistungen und überregionalem Versorgungsauftrag ist, wenn mindestens ein weiteres Krankenhaus der höchsten Versorgungsstufe Teil des Klinikverbundes ist und die Mitwirkung des Fachkrankenhauses im Klinikverbund ein notwendiger Bestandteil für die Lehre und Forschung der staatlich anerkannten Hochschule ist,

das Krankenhaus eine nach anerkannten Maßstäben hinreichende klinische Leistungsfähigkeit in der Krankenversorgung sowie Elemente der Hochleistungsmedizin aufweist.

Die klinische Leistungsfähigkeit nach Satz 1 Nummer 9 bemisst sich insbesondere nach der Anzahl der Fachabteilungen, den jährlichen Fallzahlen, der Fallschwere und nach der Anzahl der Betten. Das Krankenhaus oder der Klinikverbund nach Absatz 1 Satz 2 verfügt in der Regel über mindestens 1 000 Betten.

(3) Höchstens ein Krankenhaus eines Klinikverbundes nach Absatz 1 Satz 2 kann im Ausnahmefall seinen Sitz in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland haben. Voraussetzung der staatlichen Anerkennung dieses Krankenhauses ist neben der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 die Zustimmung des Landes, in dem das Krankenhaus seinen Sitz hat.

Einzelnorm

§ 2