Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hochschulklinikanerkennungsverordnung
HSKV§ 2 Anerkennungsverfahren
(1) Die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde spricht auf Antrag des Krankenhauses oder des Klinikverbundes nach § 1 Absatz 1 Satz 2 mit Zustimmung der für Gesundheit zuständigen obersten Landesbehörde die staatliche Anerkennung aus. Die für Gesundheit zuständige oberste Landesbehörde kann die Zustimmung verweigern, wenn durch die Anerkennung die Krankenversorgung gefährdet würde. Ein Anspruch auf staatliche Anerkennung besteht nicht.
(2) Die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde kann eine gutachterliche Stellungnahme einer von ihr bestimmten sachverständigen Stelle einholen. Diese Stellungnahme nimmt die Entscheidung der Behörde weder ganz noch teilweise vorweg. In der gutachterlichen Stellungnahme wird die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 1 fachlich bewertet. Die Kosten für die gutachterliche Stellungnahme sind von dem antragstellenden Krankenhaus oder dem antragstellenden Klinikverbund nach § 1 Absatz 1 Satz 2 zu tragen.
(3) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere befristet ausgesprochen und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 1 dienen.
Einzelnorm