Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hochschulprüfungsverordnung
HSPV§ 4 Modularisierung des Lehrangebots und Vergabe von Leistungspunkten
(1) Das Lehrangebot ist zu modularisieren. Module können sich aus verschiedenen Lehr- und Lernformen zusammensetzen.
(2) Die in einem Modul festgelegten Leistungen sind studienbegleitend zu erbringen. Die Beschreibung der Module muss insbesondere die Studieninhalte, Lehr- und Lernformen, Teilnahmevoraussetzungen, die Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten entsprechend dem European Credit Transfer System (ECTS), die Leistungspunkte, den Arbeitsaufwand und die zu erreichenden Lernergebnisse umfassen.
(3) Jedem Modul ist in Abhängigkeit vom Arbeitsaufwand für die Studierenden eine bestimmte Anzahl von Leistungspunkten zuzuordnen. Module sollen einen Umfang von jeweils mindestens fünf Leistungspunkten aufweisen. In begründeten Fällen können Module auch einen geringeren Umfang aufweisen, sofern die durchschnittliche Prüfungsbelastung im Semester hierdurch nicht steigt. Die Hochschulen regeln die Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten in ihren Ordnungen.
(4) Je Semester sind in der Regel 30 Leistungspunkte zugrunde zu legen, wobei ein Leistungspunkt einer Gesamtarbeitsleistung der Studierenden von 25 bis 30 Zeitstunden entspricht. Die Arbeitsbelastung im Vollzeitstudium beträgt in der Vorlesungs- und vorlesungsfreien Zeit insgesamt 32 bis 39 Stunden pro Woche in 46 Wochen pro Jahr (insgesamt 750 bis 900 Stunden je Semester).
(5) Leistungspunkte werden für ein Modul nur vergeben, wenn die Modulnote mindestens „ausreichend“ oder die Bewertung „mit Erfolg“ lautet.
(6) Für praktische Studienabschnitte und Projektarbeiten sowie für Studienarbeiten und Abschlussarbeiten sind Leistungspunkte in Abhängigkeit vom zeitlichen Umfang festzulegen. Eine Vergabe von Leistungspunkten ist nur möglich, wenn die Praxisphasen von der Hochschule inhaltlich bestimmt sind, in der Regel durch Lehrveranstaltungen begleitet und mit einem Leistungsnachweis abgeschlossen werden.
(7) Für den Bachelorabschluss sind mindestens 180 und höchstens 240 Leistungspunkte nachzuweisen. Für den Masterabschluss sind unter Einbeziehung des vorangegangenen Bachelorstudiums 300 Leistungspunkte zu erbringen. Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz 2 können in begründeten Einzelfällen für Studierende mit einem Bachelorabschluss, der zusammen mit dem Masterabschluss weniger als 300 Leistungspunkte umfasst, bei entsprechender Qualifikation der oder des Studierenden zugelassen werden. Über die entsprechende Qualifikation der oder des Studierenden nach Satz 3 befindet der zuständige Prüfungsausschuss vor Aufnahme des Masterstudiums. Hierfür kann eine Eingangsprüfung durchgeführt werden. Die Eingangsprüfung ist eine Hochschulprüfung. Die entsprechende Qualifikation nach Satz 3 können Studierende auch durch erfolgreiche Absolvierung entsprechender Module an einer Hochschule außerhalb von Bachelor- und Masterstudiengängen (Zertifikatsmodule) nachweisen. Voraussetzung ist, dass sich die im Rahmen der Zertifikatsmodule erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen nicht wesentlich von den Studien- und Prüfungsleistungen der Bachelorstudiengänge unterscheiden, die für die Erbringung der 300 Leistungspunkte herangezogen werden.
Einzelnorm