Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hochschulprüfungsverordnung
HSPV§ 5 Anerkennung von Leistungen, Studiengänge in anderen Sprachen
(1) Die Anerkennung von Leistungen eines vorangegangenen Studiums bei einem Hochschul- oder Studiengangwechsel ist zu erteilen, sofern sich die Leistungen nicht wesentlich unterscheiden. Ein wesentlicher Unterschied ist insbesondere dann gegeben, wenn bei Anerkennung der Leistung der Studienerfolg gefährdet ist, weil die Leistung, für die eine Anerkennung begehrt wird, nicht eine für den Studienerfolg erforderliche Kompetenz umfasst. Wesentliches Kriterium für die Anerkennung sind die Erfordernisse sowie die Qualifikationsziele des nachfolgenden Studiums. Die antragstellende Person hat die erforderlichen Informationen über die Leistung, deren Anerkennung begehrt wird, beizubringen. Die Beweislast dafür, dass eine Leistung die Voraussetzung der Anerkennung nicht erfüllt, liegt bei der Hochschule.
(2) Außerhalb des Hochschulwesens erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten sind bis zu 50 Prozent auf ein Hochschulstudium anzurechnen, wenn sie nach Inhalt und Niveau dem Teil des Studiums gleichwertig sind, der ersetzt werden soll.
(3) Die Anerkennung und Anrechnung nach den Absätzen 1 und 2 kann im Einzelfall im Ergebnis einer Prüfung der von der antragstellenden Person beigebrachten Unterlagen, pauschal für homogene Bewerbergruppen oder im Ergebnis einer erfolgreich bestandenen Anerkennungsprüfung erfolgen. Die Anerkennungsprüfung ist eine Hochschulprüfung. Die Durchführung einer Anerkennungsprüfung liegt im Ermessen der Hochschule, ein Anspruch der oder des Studierenden hierauf besteht mit Ausnahme der im Brandenburgischen Hochschulgesetz geregelten Fälle nicht.
(4) Bei Studiengängen, für die die Möglichkeit vorgesehen ist, ausschließlich in einer anderen Sprache als Deutsch zu studieren, ist den für den Studiengang relevanten Ordnungen eine Übersetzung in der Sprache, in der der Studiengang angeboten wird, beizufügen und auf der Internetseite der Hochschule einzustellen.
Einzelnorm