Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hochschulprüfungsverordnung
HSPV§ 7 Abschlussarbeit
(1) In Bachelor- und Masterstudiengängen ist die Anfertigung einer Abschlussarbeit (Bachelorarbeit beziehungsweise Masterarbeit), die selbst kein Modul ist, obligatorisch. Die Bachelorarbeit hat einen Bearbeitungsumfang von mindestens sechs und höchstens zwölf Leistungspunkten. Die Masterarbeit hat einen Bearbeitungsumfang von mindestens 15 und höchstens
30 Leistungspunkten. In begründeten Ausnahmefällen kann der Bearbeitungsumfang in künstlerischen Studiengängen an der Filmuniversität bis zu 20 Leistungspunkte für die Bachelorarbeit und bis zu 40 Leistungspunkte für die Masterarbeit betragen.
(2) Das Thema der Abschlussarbeit wird frühestens nach erfolgreichem Abschluss der deutlichen Mehrzahl der Studien- und Prüfungsleistungen, in der Regel nach erfolgreichem Abschluss von Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 75 Prozent der Gesamtzahl der im Studiengang zu absolvierenden Leistungspunkte abzüglich der Leistungspunkte für die Abschlussarbeit und für das Kolloquium ausgegeben. Nach erfolgreichem Abschluss sämtlicher Studien- und Prüfungsleistungen soll das Thema der Abschlussarbeit spätestens vier Wochen nach Anmeldung ausgegeben werden.
(3) Die Abschlussarbeiten und ein von der Prüfungsordnung vorgesehenes Kolloquium als mündliche Prüfung sind von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern aus dem Fachgebiet, auf das sich die Abschlussarbeit bezieht, zu bewerten. Eine Prüferin oder ein Prüfer, in der Regel die Erstprüferin oder der Erstprüfer, muss die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren nach dem Brandenburgischen Hochschulgesetz erfüllen und in dem Fachgebiet, auf das sich die Abschlussarbeit bezieht, eine eigenverantwortliche, selbstständige Lehrtätigkeit an der Hochschule ausüben. Sie oder er kann auch Juniorprofessorin oder Juniorprofessor in dem Fachgebiet sein.
(4) Die Bachelorarbeit soll innerhalb von vier Wochen, die Masterarbeit innerhalb von sechs Wochen bewertet werden.
(5) Die Bachelorarbeit, die Masterarbeit und ein nach der Prüfungsordnung vorgesehenes Kolloquium können bei Nichtbestehen jeweils einmal wiederholt werden.
Einzelnorm