Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hochschulprüfungsverordnung

HSPV

§ 6 Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Module, die ausschließlich oder ganz überwiegend praktische Abschnitte umfassen, sowie Module, die ausschließlich oder ganz überwiegend künstlerisch-praktische Kompetenzen umfassen, können ohne Benotung bewertet werden („mit Erfolg“/„ohne Erfolg“). Die Prüfungsinhalte eines Moduls orientieren sich an den für das Modul definierten Lernergebnissen. Der Prüfungsumfang ist auf das dafür notwendige Maß zu beschränken. Bei der Ermittlung der Gesamtnote werden sämtliche Modulnoten mit Ausnahme der Wahlmodule sowie der nichtbenoteten Module berücksichtigt. Die Hochschulen regeln in ihren Ordnungen die Gewichtung der Modulnoten bei der Bildung der Gesamtnote. Die in Wahlmodulen erreichten Noten werden auf Antrag der Studierenden im Zeugnis ausgewiesen.

(2) Dem Zeugnis ist ein Diploma Supplement beizufügen, welches Informationen insbesondere über die Struktur und die Inhalte des dem Studienabschluss zugrunde liegenden Studiums enthält.

(3) Leistungen, die benotet werden und Gegenstand der Modulnote sein können, sind insbesondere mündliche Prüfungen, Klausuren, Projektarbeiten, Referate, Performanzprüfungen und Hausarbeiten. Die Hochschulen legen in den Modulbeschreibungen die Prüfungsform für die jeweiligen Module fest. Die Auswahl der Prüfungsformen richtet sich nach den im Modul zu erreichenden Kompetenzen. Die Hochschulen stellen sicher, dass die gewählten Prüfungsformen nach Inhalt und Dauer hochschuladäquat sind. Sie achten auf eine Ausgewogenheit der Prüfungsformen. Die Mindestdauer von mündlichen Prüfungen soll je Studierenden und Fach 15 Minuten nicht unterschreiten. Die Dauer von Klausurarbeiten soll 90 Minuten nicht unterschreiten.

(4) Modulprüfungen können bei Nichtbestehen in der Regel mindestens zweimal wiederholt werden. Näheres zur Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten sowie zu den Fristen für die Wiederholungsversuche regeln die Hochschulen in ihren Ordnungen. Gleiches gilt für die Wiederholbarkeit von Modulprüfungen zur Notenverbesserung.

(5) Die Hochschule bestimmt in ihren Ordnungen den Zeitpunkt, bis zu dem die Modulprüfungen und die Abschlussarbeit abgelegt werden sollen. Die Fristen sind so festzulegen, dass sämtliche Modulprüfungen und die Abschlussarbeit einschließlich eines gegebenenfalls von der Hochschule vorgesehenen Kolloquiums innerhalb der für den Studiengang festgesetzten Regelstudienzeit vollständig abgelegt und bewertet werden können. Wenn das Studienangebot aufgrund einer Notlage, in der eine reguläre Aufgabenwahrnehmung durch die Hochschulen nicht möglich ist, nicht sichergestellt werden kann, können die Hochschulen die Fristen angemessen verlängern.

(6) Schriftliche und mündliche Leistungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist (letzte Wiederholungsmöglichkeit), sind in der Regel von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern zu bewerten. Mündliche Leistungen sind von einer oder einem Prüfenden in der Regel in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen. Als Beisitzerin oder Beisitzer kann nur bestellt werden, wer mindestens den entsprechenden Abschlussgrad, der mit dem Studiengang erlangt werden soll, oder einen vergleichbaren Hochschulgrad, eine vergleichbare staatliche oder kirchliche Prüfung in einem vergleichbaren Studiengang abgelegt hat.

(7) Studierende sollen ein Hochschulstudium erfolgreich absolvieren können, ohne an Tierversuchen oder Tierverbrauch teilnehmen zu müssen. Auf Antrag lässt der zuständige Prüfungsausschuss im Einzelfall zu, dass einzelne in einer Prüfungsordnung vorgeschriebene Studien- oder Prüfungsleistungen ohne Tierversuche und ohne Tierverbrauch erbracht werden, sofern sie in alternativer Form im Wesentlichen gleichwertig erbracht werden können.

Einzelnorm

§ 5 § 7