Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hochschulprüfungsverordnung
HSPV§ 9 Abschlussbezeichnungen, Grade
(1) Eine Differenzierung der Grade nach der Dauer der Regelstudienzeit, nach dem Profiltyp (Masterstudiengänge) und nach dem Hochschultyp erfolgt nicht.
(2) Bachelorgrade mit dem Zusatz „honours“ („B.A. hon.“) dürfen nicht verliehen werden.
(3) Für Bachelor- und Mastergrade sind folgende Bezeichnungen zu verwenden:
Bachelor of Arts (B.A.); Master of Arts (M.A.) in den Fächergruppen Sprach- und Kulturwissenschaften, Sport und Sportwissenschaften, Sozialwissenschaft, Kunstwissenschaft sowie in den Fächergruppen Künstlerisch-angewandte Studiengänge und Darstellende Kunst,
Bachelor of Science (B.Sc.); Master of Science (M.Sc.) in den Fächergruppen Mathematik, Naturwissenschaften, Agrar-, Forst- und Ernährungswissenschaften,
nach der inhaltlichen Ausrichtung des Studiengangs Bachelor of Science (B.Sc.); Master of Science (M.Sc.) oder Bachelor of Engineering (B.Eng.); Master of Engineering (M.Eng.) in den Ingenieurwissenschaften,
nach der inhaltlichen Ausrichtung des Studiengangs Bachelor of Arts (B.A.); Master of Arts (M.A.) oder Bachelor of Science (B.Sc.); Master of Science (M.Sc.) in den Wirtschaftswissenschaften,
Bachelor of Laws (LL.B.); Master of Laws (LL.M.) in den Rechtswissenschaften, soweit es sich nicht um staatlich geregelte Studiengänge handelt,
Bachelor of Education (B.Ed.); Master of Education (M.Ed.) in Studiengängen, mit denen die Voraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden,
Bachelor of Fine Arts (B.F.A.); Master of Fine Arts (M.F.A.) in den Fächergruppen Animation, Kamera, Montage, Regie, Sound, Szenografie an der Filmuniversität ,
Bachelor of Music (B.Mus.); Master of Music (M.Mus.) in den Studiengängen Filmmusik an der Filmuniversität sowie Instrumental- und Gesangspädagogik an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg.
(4) Bei interdisziplinären Studiengängen richtet sich die Abschlussbezeichnung nach dem Fachgebiet, dessen Bedeutung im Studiengang überwiegt.
(5) Fachliche Zusätze zu den Abschlussbezeichnungen und der Zusatz der verleihenden Hochschule sind ausgeschlossen.
(6) Für weiterbildende Masterstudiengänge können auch Grade verliehen werden, die von den Abschlussbezeichnungen nach Absatz 3 abweichen (zum Beispiel Master of Business Administration, MBA). Die Abschlussbezeichnung ist in deutscher oder englischer Sprache festzulegen; gemischtsprachige Bezeichnungen sind ausgeschlossen.
Einzelnorm