Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hochwassermeldedienstverordnung
HWMDV§ 4 Teilnehmende am Hochwassermeldedienst
(1) Teilnehmende am Hochwassermeldedienst sind die an der Gewinnung, Auswertung und Weitergabe von hochwasserrelevanten Daten und Hochwasserberichten Beteiligten. Das sind:
das Landesamt für Umwelt und die von ihm beauftragten Beobachter der Hochwassermeldepegel,
die Landkreise und die kreisfreien Städte im Bereich der Hochwassermeldegewässer,
die Gewässerunterhaltungsverbände im Bereich der Hochwassermeldegewässer und
die Betreiber von Anlagen zur Gewässerbenutzung, soweit sie durch Verwaltungsakt zur Mitwirkung verpflichtet wurden.
(2) Die Teilnahme der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, des Deutschen Wetterdienstes und von benachbarten Bundesländern am Hochwassermeldedienst wird durch Verwaltungsvereinbarungen geregelt.