Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hochwassermeldedienstverordnung
HWMDV§ 5 Hochwassermeldeordnung
(1) Die oberste Wasserbehörde regelt die Einzelheiten des Vollzuges dieser Verordnung, insbesondere Hochwassermeldeordnungen für die einzelnen Hochwassermeldegewässer in einer Verwaltungsvorschrift.
(2) Die Hochwassermeldeordnungen beinhalten insbesondere das Verzeichnis der Hochwassermeldepegel mit Festlegung der Richtwasserstände für die Alarmstufen sowie die Festlegungen zum Meldebeginn und -ende.