Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hochschulzugangsprüfungsverordnung

HZPV

§ 1 Berechtigter Personenkreis

(1) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die über einen ausländischen Bildungsnachweis verfügen, der sie zum Studium an einer im Ausstellungsstaat anerkannten Hochschule berechtigt, können an einer Zugangsprüfung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften teilnehmen, sofern der Bildungsnachweis nicht einer Qualifikation gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes gleichwertig ist. Der ausländische Bildungsnachweis nach Satz 1 kann durch Vorlage der ausländischen Hochschulzugangsberechtigung im Original oder in beglaubigter Kopie erbracht werden. Ist die Studienbewerberin oder der Studienbewerber fluchtbedingt an der Vorlage nach Satz 2 gehindert, genügt die Vorlage einer Originalunterlage oder einer beglaubigten Kopie, mit der indirekt die Berechtigung zum Studium im Ausstellungsstaat nachgewiesen wird.

(2) Die Hochschulen können Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die plausibel darlegen, dass sie über einen ausländischen Bildungsnachweis verfügen, der sie zum Studium an einer im Ausstellungsstaat anerkannten Hochschule berechtigt, auch an einer Zugangsprüfung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zulassen, wenn sie den Bildungsnachweis fluchtbedingt nicht erbringen können.

(3) Die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde bestimmt Näheres zu fluchtbedingten Nachweis-erleichterungen nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 durch Verwaltungsvorschrift.

§ 2