Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hochschulzugangsprüfungsverordnung

HZPV

§ 2 Zugangsprüfung

(1) Die Hochschulen können in Studiengängen, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führen, Zugangsprüfungen vorsehen.

(2) Durch die Zugangsprüfung wird festgestellt, ob und auf welchem Leistungsniveau (Durchschnittsnote) die fachliche Eignung und die sprachlichen und methodischen Fähigkeiten für das Studium eines Studienganges oder bestimmter fachlich verwandter Studiengänge (Studienbereich) an der die Zugangsprüfung durchführenden Hochschule bestehen.

(3) Studienbereiche im Sinne des Absatzes 2 sind insbesondere:

Geistes-, Kultur- und Gesellschaftswissenschaften,

Ingenieurwissenschaften,

Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften,

Wirtschaftswissenschaften,

lehramtsbezogene Musik,

Sport.

(4) In künstlerischen und gestalterischen Studiengängen legen die Hochschulen die Studienbereiche selbst fest.

(5) Die Zugangsprüfung soll aus mindestens drei schriftlichen Prüfungsmodulen bestehen. Das erste Prüfungsmodul in einem Umfang von mindestens 45 Minuten überprüft sprachliche Fähigkeiten, die für ein erfolgreiches Studium erforderlich sind. Dieses Modul kann durch einen von der Hochschule anerkannten Sprachnachweis erfolgen, sofern mit ihm die erforderlichen Sprachkenntnisse für den beabsichtigten Studiengang nachgewiesen werden. Das zweite Prüfungsmodul in einem Umfang von mindestens 45 Minuten überprüft kognitive Fähigkeiten, die für ein erfolgreiches Studium erforderlich sind. Das weitere schriftliche Prüfungsmodul dient der Überprüfung studienbereichsspezifischer Grundkenntnisse und Fähigkeiten. In Ergänzung der schriftlichen Prüfungsmodule können mündliche oder studienpraktische Prüfungsmodule festgelegt werden. Die schriftlichen Prüfungsmodule können elektronisch durchgeführt werden.

(6) Das Nähere regeln die Hochschulen in Satzungen, die der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde vor Inkrafttreten anzuzeigen sind. In den Satzungen können Bestimmungen über Kursprogramme zur Vor-bereitung auf die Hochschulzugangsprüfung und zum Erwerb erforderlicher Sprachkenntnisse aufgenommen werden. Die Kursprogramme können sich auch auf die Inhalte einzelner Prüfungsmodule beschränken. Für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Kursprogramme ist die Immatrikulation als Studierende an der Hochschule ohne Zugehörigkeit zu einem Fachbereich oder einer Fakultät zu regeln, wenn die Kursdauer mindestens ein Semester umfasst und in Vollzeit stattfindet. Die Immatrikulation ist entsprechend der Kursdauer auf ein oder zwei Semester zu befristen. § 19 Absatz 4 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes gilt entsprechend.

(7) Eine bestandene Zugangsprüfung berechtigt zum Studium in dem entsprechenden Studiengang oder Studienbereich und gilt als Hochschulzugangsberechtigung im Sinne des Brandenburgischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 1. Juli 2015 (GVBl. I Nr. 18), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. April 2024 (GVBl. I Nr. 12 S. 76) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1 § 3