Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hochschulzugangsprüfungsverordnung
HZPV§ 4 Evaluation
Spätestens ein Jahr vor Außerkrafttreten dieser Verordnung führt die für Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde eine Evaluation auf der Grundlage folgender durch die Hochschulen zur Verfügung gestellter Daten durch:
abgelegte und bestandene Zugangsprüfungen nach Studienbereichen;
Anzahl der Zulassungen infolge bestandener Zugangsprüfung nach Studiengängen sowie Geschlecht, Alter und Staatsangehörigkeit der Zugelassenen;
Studienerfolg der durch eine Zugangsprüfung qualifizierten Studierenden nach Studiengängen.