Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hochschulzugangsprüfungsverordnung

HZPV

§ 4 Evaluation

Spätestens ein Jahr vor Außerkrafttreten dieser Verordnung führt die für Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde eine Evaluation auf der Grundlage folgender durch die Hochschulen zur Verfügung gestellter Daten durch:

abgelegte und bestandene Zugangsprüfungen nach Studienbereichen;

Anzahl der Zulassungen infolge bestandener Zugangsprüfung nach Studiengängen sowie Geschlecht, Alter und Staatsangehörigkeit der Zugelassenen;

Studienerfolg der durch eine Zugangsprüfung qualifizierten Studierenden nach Studiengängen.

§ 3 § 5