Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hochschulzugangsprüfungsverordnung

HZPV

§ 3 Teilnahme an der Zugangsprüfung

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Teilnahme an einer Zugangsprüfung. Die Hochschulen können die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten der Zugangsprüfung begrenzen. Die Bestimmung geeigneter Auswahlkriterien für die Zulassung zu den Zugangsprüfungen obliegt den Hochschulen.

§ 2 § 4