Gesetze / Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais
HaGeWeMaSaatVerkV§ 13 Übergangsbestimmungen
Auch nach dem Außerkrafttreten dieser Verordnung können Partien von Saatgut von Populationen weiter in den Verkehr gebracht werden, soweit das Bundessortenamt für die Population nach § 4 Absatz 4 bereits eine Saatgutmenge zugewiesen hat.