Gesetze / Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais

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§ 13 Übergangsbestimmungen

Auch nach dem Außerkrafttreten dieser Verordnung können Partien von Saatgut von Populationen weiter in den Verkehr gebracht werden, soweit das Bundessortenamt für die Population nach § 4 Absatz 4 bereits eine Saatgutmenge zugewiesen hat.

§ 12 § 14