Gesetze / Anordnung über Halden und Restlöcher

HaldeRlAnO

Eingangsformel

Zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit an Halden und Restlöchern wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen staatlichen Organe und den Vorsitzenden der Räte der Bezirke folgendes angeordnet:

§ 1