Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger im Land Brandenburg

HebBOBbg

§ 10 Besondere Pflichten bei freiberuflicher Tätigkeit

Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet,

sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zu versichern,

ihre Praxis durch ein Schild zu kennzeichnen, das Namen, Berufsbezeichnung und Sprechstunden angibt,

nicht in berufsunwürdiger Weise zu werben,

ihre selbständige Berufsausübung nach § 21 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes und der hierzu erlassenen Verordnung anzuzeigen.

§ 9 § 11